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Offener Brandschutzhelfer Kurs

Mit dem offenen Brandschutzhelfer Kurs können Sie flexibel einzelne oder mehrere Teilnehmer zum Brandschutzhelfer ausbilden lassen. Durch die Online Theorie (digitaler Raum) und der Praxisübung am jeweiligen Standort haben Sie einen minimalen Zeitaufwand. Der Kurs ist auch als Auffrischungkurs zugelassen.

Durchführung einer Ausbildung zum Brandschutzhelfer zur Erfüllung:

Offener Kurs Brandschutzhelfer

Bitte wählen Sie zunächst einen passenden Ort. Sollte kein passender Ort dabei sein, schicken Sie uns bitte eine Anfrage.

Organisation der Brandschutzhelfer-Kurse

Ort

Die offenen Kurse finden bundesweit an verschiedenen Standorten statt.

Dauer

Online Theorie: 2 UE à 45 Min. 
plus Praxis mit dem Feuerlöscher am jeweiligen Standort

Termine

Für jeden Standort bieten wir diverse Termine an. Bitte wählen Sie den entsprechenden Standort aus.

Kosten

Sie zahlen nur Ihre Anreise zum Schulungsort. Alle weiteren Kosten sind bereits enthalten.

Im Anschluss

Am Ende der Schulung erhalten die Teilnehmenden die entsprechende Teilnahmebescheinigung.

Einblick in die praktische Unterweisung

Für den offenen Brandschutzhelfer Kurs muss auch eine praktische Unterweisung im Rahmen einer Feuerlöschübung durchgeführt werden. Ein paar Eindrücke aus dem Praxisteil haben wir hier für Sie festgehalten: 

Unser Kalkulator gibt Ihnen einen ersten Eindruck über die benötigte Anzahl. 

Benötigen Sie Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns gerne
telefonisch oder per E-Mail.

kontakt@brandschutz-zentrale.de

+49 521 898 809-40

Sie können sich jederzeit von diesen Benachrichtigungen abmelden. Informationen zum Abbestellen sowie unsere Datenschutzpraktiken und unsere Verpflichtung zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.

Gesetzliche Grundlagen für die offene Brandschutzhelfer-Ausbildung

Die Notwendigkeit der Brandschutzhelfer Ausbildung ergibt sich aus: 

  • Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG):
    § 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“
  • Unfallverhütungsvorschrift:
    „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“
  • Laut Arbeitsstättenrichtlinie ASR 2.2 (SAusgabe: Mai 2018 zuletzt geändert GMBl 2022, S. 247) ist hierbei relevant

” 7.3 Brandschutzhelfer

(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen

(2) Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.

(4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände so- wie über das Verhalten im Brandfall.

(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen.”