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Online Schulung Datenschutzbeauftragter

Die Schulung zum Datenschutzbeauftragten im Onlinetraining, bietet Ihrem Unternehmen eine hohe Flexibilität und Zeitersparnis. Durch die große Terminvielfalt, sowie die Online Durchführung, können die Teilnehmenden bequem aus dem Büro oder von zu Hause an einer passenden Schulung teilnehmen. 

Durchführung einer Schulung zum Datenschutzbauftragten zur Erfüllung:

Datenschutzbeauftragter

Ort

Die Schulung findet als Onlinetraining statt. 
Sie können bequem aus dem Büro oder von zu Hause an der Schulung teilnehmen.

Dauer

Der Kurs umfasst 20 Unterrichtseinheiten E-Learning und 6 Unterrichtseinheiten (3 Termine) Live-Online-Training in den unten aufgeführten Zeiträumen.

Termine

  • 20.11.2024 – 04.12.2024
  • 29.01.2025 – 12.02.2025
  • 09.04.2025 – 23.04.2025
  • 02.07.2025 – 16.07.2025
  • 24.09.2025 – 08.10.2025
  • 03.12.2025 – 17.12.2025

Kosten

2795,31€ inkl. MwSt. 

Ziele

Das Ziel der Schulung zum Datenschutzbeauftragten ist es, die Teilnehmer mit dem notwendigen Wissen und den Fähigkeiten auszustatten, um so die geltenden Datenschutzbestimmungen für Ihr Unternehmen einzuhalten. Sie erlernen den Umgang  der Verarbeitung personenbezogener Daten, hinsichtlich der gesetzlichen Verordnungen. Sie erhalten Einblicke in die aktuellen Anforderungen an bestehende Datenschutzsystemen, sodass die Einhaltung von Vorschriften sichergestellt wird und Sie nach gesetzlichen Vorgaben handeln.

Inhalte

Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte der Schulung stichwortartig aufgeführt.

  • Datenschutzrecht im Überblick
  • EU-Datenschutzgrundverordnung
  • Bundesdatenschutzgesetz
  • Rechtliches für Datenschutzbeauftragte
  • Rolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (m/w/d)
  • Wahrung der Rechte betroffener Personen
  • Praxiswissen Datenschutz I
  • Datenschutzrechtliche Maßnahmen, Pflichten und Konsequenzen
  • Praxiswissen Datenschutz II

Vorraussetzungen

Persönliche E-Mail-Adresse (pro Teilnehmer/-in), für den Zugang zu der Lernplattform

Leistungsfähige Internetleitung (mind. 1 Mbit/s), ein aktuelles Betriebssystem und Browser (wir empfehlen die Verwendung von Microsoft Edge oder Google Chrome) 

Mikrofon/Lautsprecher (Headset) sowie optional eine Webcam

Benötigen Sie Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns gerne
telefonisch oder per E-Mail.

kontakt@brandschutz-zentrale.de

+49 521 898 809-40

Sie können sich jederzeit von diesen Benachrichtigungen abmelden. Informationen zum Abbestellen sowie unsere Datenschutzpraktiken und unsere Verpflichtung zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.

Gesetzliche Grundlagen für die Schulung zum Sicherheitsbeauftragten

Die Notwendigkeit für eine Schulung zum Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus: 

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 1
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information 211-042
  • Laut dem Sozialgesetz Siebtes Buch (SGB VII) (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. I S. 1254 ist hierbei relevant:
Ҥ22 Sicherheitsbeauftragte
 
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
 
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
 
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.”