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Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) stellt eine Plattform dar, auf der z.B. Arbeitsschutzthemen besprochen, Maßnahmen beraten und Entscheidungen vorbereitet werden. Der Fokus der ASA liegt darauf, die Arbeitsbedingungen sicherer zu gestalten und zu verbessern.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um den Arbeitsschutzausschuss, was die Aufgaben des ASA sind und wer daher daran teilnehmen soll.
Gemäß §11 des Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) in Unternehmen mit mehr als folglich 20 Mitarbeitern vorgeschrieben. Der ASA kommt mindestens vierteljährlich, also alle drei Monate, zusammen.
Der entscheidende Vorteil eines effizienten Arbeitsschutzes liegt z.B. in einem reibungslosen Betriebsablauf. Die Effektivität des ASA hängt zumal von der Kommunikationskultur innerhalb des Unternehmens ab. Je besser Arbeitgeber und Arbeitsschutzexperten miteinander kommunizieren, desto nahtloser gestaltet sich die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen im Betriebsalltag.
Die ASA-Sitzung fungiert anschließend als Forum zur Diskussion von Angelegenheiten im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Hierbei werden Unfallanalysen, der Austausch über die Effektivität bereits umgesetzter Arbeitsschutzmaßnahmen sowie die Beratung sicherheitstechnischer Aspekte neuer Arbeitsverfahren behandelt. Ziel ist es, über einen kontinuierlichen Austausch die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu fördern und daher insbesondere Fehler bereits in der Planungsphase auszuschließen.
Die regelmäßigen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses werden von folgenden Personen wahrgenommen:
Der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter
zwei Mitglieder des Betriebsrates
Der Betriebsarzt
Bei Bedarf können weitere interne oder externe Teilnehmer eingeladen werden.
Die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses übernehmen unterschiedliche Aufgaben:
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses festzulegen und einzuberufen. Er benennt die anderen Mitglieder und lädt sie ordnungsgemäß ein. Der Arbeitgeber selbst oder eine von ihm beauftragte Person führt dann auch den Vorsitz. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen Mitarbeitenden handeln, der Kenntnisse im Arbeitsschutz besitzt, um den Arbeitgeber angemessen zu vertreten.
Die Auswahl der beiden Betriebsratsmitglieder, die in den Arbeitsschutzausschuss entsandt werden, erfolgt durch einen Beschluss des Betriebsrats. Der Arbeitgeber hat hierbei keinen Einfluss. Die ausgewählten Ausschlussmitglieder können von anderen Betriebsratmitgliedern vertreten werden, wenn sie verhindert sind. Diese Vertretungsregelung erfordert ebenfalls einen Beschluss des Betriebsrats. Der Arbeitgeber kann weder die Abberufung noch das Ausschneiden eines oder beider Betriebsratmitglieder aus dem Arbeitsschutzausschuss beeinflussen, ebensowenig wie die Neubesetzung dieser Position, die ohne eine Begründung seitens des Betriebsrats erfolgen kann.
Es existiert keine festgelegte Höchstzahl für Betriebsärzte im Arbeitsschutzausschuss. Wenn im Unternehmen nur ein Betriebsarzt bestellt ist, ist dieser gemäß §11 ASiG ein Mitglied des Ausschusses. Diese Regelung gilt sowohl für interne als auch externe Betriebsärzte. Falls es jedoch mehrere Betriebsärzte im Unternehmen gibt, entscheidet der Arbeitgeber, wer dem ASA beitritt. Da gesetzlich nämlich keine bestimmte Anzahl vorgeschrieben ist, kann der Arbeitgeber auch mehrere Betriebsärzte berufen. Der Betriebsrat hat hierbei jedoch keinen Einfluss. Die Abberufung einzelner oder mehrerer Betriebsärzte aus dem Ausschuss kann der Arbeitgeber ohne die Beteiligung des Betriebsrats durchführen. Der Betriebsarzt ist für die Analyse und Beurteilung arbeitsplatzbedingter Gesundheitsrisiken zuständig, er berät die Arbeitgeber und Beschäftigten un Gesundheits- und Sicherheitsfragen.
Externe oder interne Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die im Unternehmen bestellt sind, gehören ebenfalls dem Arbeitsschutzausschuss an. Der Unternehmer kann bezüglich der Anzahl, der Berufung und der Abberufung dieser Fachkräfte frei entscheiden, ähnlich wie bei den Betriebsärzten. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist für die Identifikation und Bewertung von sicherheitsrelevanten Gefahren und Risiken verantwortlich, dabei unterstützt sie der Gestaltung sicherer Arbeitsbedingungen.
Ähnlich den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit ist auch hier keine bestimmte Anzahl vorgegeben. Die Berufung und Abberufung erfolgen entsprechend den bereits erwähnten Vorgehensweisen. Der Sicherheitsbeauftragte ist für die Beobachtung und Meldung von Sicherheitsmängeln zuständig, dabei arbeitet er bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Unfallverhütung mit.
Der Arbeitsschutzausschuss spielt eine zentrale Rolle bei der Schaffung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen. Durch regelmäßige Zusammenkünfte können Arbeitgeber, Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte gemeinsam dazu beitragen, Risiken zu minimieren, Präventionsmaßnahmen zu entwickeln und die Arbeitssicherheit kontinuierlich zu verbessern.
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