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Die Gefährdungsbeurteilung dient folglich für die Unternehmen als Grundlage für alle notwendigen Maßnahmen in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit und Arbeitsschutz. Auf unserer Website haben wir daher bereits den Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung beschrieben und die wesentlichen Fragen zum Thema Gefährdungsbeurteilung beantwortet. Im Kontext der Gefährdungsbeurteilung fällt ebenso immer wieder der Begriff der für eine Gefährdungsbeurteilung vorgeschriebenen Fachkunde. In diesem Artikel fassen wir deswegen für Sie zusammen, bis zu welchem Zeitpunkt Sie als Arbeitgeber selbst fachkundig sind und eigenständig eine Gefährdungsbeurteilung durchführen können.
Unternehmer sind aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes dazu verpflichtet, mögliche Gefahren in ihrem Betrieb zu beurteilen. Diese Gefährdungsbeurteilung dient unter anderem dazu, den Arbeitsplatz der Beschäftigten zu sichern und die Gesundheit und Sicherheit während der Arbeit zu gewährleisten. Die Verantwortung, dass die Überprüfung sachgemäß durchgeführt wird, liegt dabei laut DGUV Vorschrift 1 beim Arbeitgeber. Dabei muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nicht selber durchführen; er kann auch eine fachkundige Person darauf ansetzen. Aber ab wann ist eine Person fachkundig?
Eine Konkretisierung der fachlichen Voraussetzung findet in der TRGS 400 (2017-079 “Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen” statt. Fachkunde wird dabei als geeignete Berufsausbildung, -erfahrung oder zeitnah ausgeführte berufliche Tätigkeiten sowie dem Vorliegen von Kompetenz im Arbeitsschutz beschrieben.
Für Arbeitgeber ist es nicht immer einfach zu erkennen, ab welchem Punkt die eigenständige Fachkunde aufhört und ab wann er dadurch verpflichtet ist, sich extern beraten zu lassen. Das lässt sich nämlich nicht immer pauschal beantworten und ist von den individuellen Umständen innerhalb des Betriebs
geben wir im folgenden eine Leitlinie an die Hand, die dem Unternehmer bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unterstützt kann. Wichtig ist zunächst, dass es bei der Gefährdungsbeurteilung immer auf die individuellen Umstände ankommt, die im jeweiligen Betrieb vorliegen. Das ist daher pauschal aus der Ferne nicht zu beurteilen.
Folgender Satz dient als Orientierung (auf Grundlage der Informationen der DGUV “Grundanforderungen an die Fachkunde für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen”):
Der Unternehmer trägt die Verantwortung und muss daher selbst entscheiden, inwiefern er die Gefahren einschätzen kann. Ist er sich nicht sicher, sollte er einen Experten mit einbeziehen.
Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner Verantwortung somit nach eigenem Gewissen festlegen, ob er sich befähigt fühlen, eine Gefährdungsbeurteilung ordnungsgemäß durchzuführen. Durch eine Teilnahme am Unternehmermodell wird es daher den Arbeitgebern ermöglicht, die benötigten Kenntnisse für eine Einschätzung von Gefahren aufzubauen oder zu erweitern
Für Unternehmen mit 30-50 Mitarbeitern (je nach Branche verschieden), wird ebenso von den Berufsgenossenschaften das Unternehmermodell angeboten. Das Ziel dabei ist, dass der Unternehmer in der Lage sein soll, seinen Bedarf für Hilfe durch Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte selbst zu erkennen und Gefahren eigenständig zu bewerten. Das Unternehmermodell wird in Form von einmaligen Seminaren der jeweiligen Berufsgenossenschaften angeboten. Die dort erlangten Kenntnisse müssen alle drei bis fünf Jahre durch eine Fortbildung wieder aufgefrischt werden.
Notwendiges muss einfach sein –
Ihr effizienter Zugang zu Brandschutz und Arbeitssicherheit im Unternehmen.
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