Erste-Hilfe-Raum

Kategorie: Erste-Hilfe-Raum

Warum sind Rechtsgrundlagen für Erste-Hilfe-Räume wichtig?

Ein Erste-Hilfe-Raum ist unter dem Strich ein essenzieller Bestandteil eines jeden Betriebsgebäudes, in dem Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Seit der Einführung der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ im Jahr 2014 wird in Deutschland einheitlich der Begriff „Erste-Hilfe-Raum“ verwendet. Diese Räume sind insoweit unerlässlich, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und schnelle Hilfe im Notfall zu ermöglichen.

Die Anforderungen an die Existenz und Gestaltung von Erste-Hilfe-Räumen werden durch das deutsche Arbeitsstättenrecht festgelegt. Auch das autonome Recht der Unfallversicherungsträger spielt eine Rolle. Laut der Arbeitsstättenverordnung (§ 6 Absatz 4) müssen Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sein. Dies hängt von den Unfallgefahren, der Anzahl der Beschäftigten und der Art der ausgeübten Tätigkeiten ab. Außerdem konkretisiert die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A4.3) diese Anforderungen. Im autonomen Recht der Unfallversicherungsträger stellt die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ebenfalls spezifische Anforderungen, indem sie Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) konkretisiert.

Wann ist ein Erste-Hilfe-Raum erforderlich?

Ein Erste-Hilfe-Raum ist erforderlich, wenn in Betrieben:

  • Erstens mehr als 1000 Beschäftigte arbeiten
  • Zweitens mehr als 100 Beschäftigten arbeiten, wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen
  • Drittens auf Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten

Dabei ist zu beachten, dass der Raum nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für alle anderen Personen, die sich üblicherweise gleichzeitig auf dem Betriebsgelände aufhalten, zur Verfügung stehen muss. Überdies können Sie auch Erste-Hilfe-Container oder Rettungsfahrzeuge nutzen, insbesondere bei vorübergehend eingerichteten Arbeitsstätten. Außerdem sollten in Kindertageseinrichtungen, Schulen oder Hochschulen geeignete Liegemöglichkeiten bereitgestellt sein, auch wenn die Schwellenwerte nicht erreicht werden.

Welche baulichen Anforderungen und Ausstattungen sind notwendig?

Die baulichen Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume sind unter dem Strich in der Arbeitsstättenregel detailliert beschrieben. So sollte ein Erste-Hilfe-Raum folglich im Erdgeschoss liegen, leicht zugänglich und in der Nähe einer Toilette platziert sein. Der Raum muss mindestens 20 m² groß sein, eine ausreichende Raumhöhe, Beleuchtung, Belüftung und Temperaturkontrolle bieten und über Sichtschutz verfügen. Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Zur Ausstattung gehören außerdem ein Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser sowie Kommunikationsgeräte wie Telefone. Das geeignete Inventar umfasst außerdem Untersuchungsliegen, Schreibtische und Erste-Hilfe-Materialien wie Verbandkästen und Blutdruckmessgeräte. Auch Pflegematerialien wie Decken und Einmalauflagen sind notwendig, um eine umfassende Erstversorgung zu gewährleisten.