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Individuelle Schulung Sicherheitsbeauftragter

Durchführung einer individuellen Sicherheitsbeauftragten Ausbildung zur Erfüllung

Ort

Die Schulung wird für Sie geplant, sodass diese in Ihrem Unternehmen oder an einem anderen Wunschstandort stattfinden kann. 

Dauer

2 Tagesseminare in Vollzeit.

Termine

Die Schulung wird exklusiv für Sie durchgeführt. Die Terminvergabe erfolgt individuell nur für Ihr Unternehmen.

Kosten

Individuelles Angebot zum Festpreis einfach anfragen.

Im Anschluss

Nach der Teilnahme an der Schulung erhalten die Teilnehmer ihre Teilnahmebescheinigungen.

Ziele

Das Ziel der individuellen Schulung zum Sicherheitsbeauftragten ist es, die Teilnehmer mit dem notwendigen Wissen und den Fähigkeiten auszustatten, um effektiv zur Sicherheit am Arbeitsplatz beizutragen. Durch die Schulung sollen die Teilnehmer in der Lage sein, potenzielle Gefahren zu erkennen, Risiken zu minimieren, Sicherheitsrichtlinien umzusetzen und im Falle von sicherheitsrelevanten Situationen angemessen zu handeln. Ziel ist es, eine sicherere Arbeitsumgebung zu schaffen, Arbeitsunfälle zu reduzieren, die Einhaltung von Vorschriften sicherzustellen und das Sicherheitsbewusstsein unter den Mitarbeitern zu stärken.

Am Ende der internen Schulung sind Ihre Mitarbeitenden ausgebildete Sicherheitsbeauftragte mit folgenden Fähigkeiten und Kenntnissen:

  • Entstehung von Arbeitsunfällen
  • Sicherheitsrichtlinien
  • Kenntnisse über den Arbeitsschutz
  • Prävention von Arbeitsunfällen

Gesetzlich sind keine Fortbildungen für Sicherheitsbeauftragte vorgeschrieben. Die DGUV empfiehlt dennoch, alle 3 Jahre eine Fortbildung zu machen, um auf den neusten Stand bezüglich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu bleiben.

Inhalte

Zu den individuellen Schulungsinhalten gehören neben den Grundlagen des Arbeitsschutzes und die Vertiefung dieser, auch der Praxisbezug.

Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte der Schulung stichwortartig aufgeführt.

  • Geschichte des Arbeitsschutz
  • Aufgaben und Stellung des Sicherheitsbeauftragte
  • Aufbau des Arbeitsschutz
  • rechtliche Grundlagen
  • Begriffe im Arbeitsschutz
  • Ziele des Arbeitsschutzes
  • Gesetzgebung im Arbeitsschutz
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Entstehung von Arbeitsunfällen
  • Psychische Belastung
  • Arbeiten im Homeoffice
  • Einführung Gefährdungsbeurteilung
  • Betriebsanweisungen
  • Unterweisung
  • Arbeitsunfälle vermeiden
  • Erste Hilfe
  • Brandschutz (Arten von Handfeuerlöschern, Verhalten im Brandfall, etc.)
  • Schutzmaßnahmen
  • Psychische Belastung

Unser Kalkulator gibt Ihnen einen ersten Eindruck über die benötigte Anzahl. 

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+49 521 898 809-40

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Gesetzliche Grundlagen für die Schulung zum Sicherheitsbeauftragten

Die Notwendigkeit für eine Schulung zum Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus: 

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 1
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information 211-042
  • Laut dem Sozialgesetz Siebtes Buch (SGB VII) (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. I S. 1254 ist hierbei relevant:
Ҥ22 Sicherheitsbeauftragte
 
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
 
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
 
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.”