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Online Schulung Sicherheitsbeauftragter

Die offene Sicherheitsbeauftragter Schulung im Live-Onlinetraining, bietet Ihrem Unternehmen eine hohe Flexibilität und Zeitersparnis. Durch die große Terminvielfalt, sowie die Online Durchführung, können die Teilnehmenden bequem aus dem Büro oder von zu Hause an einer passenden Schulung teilnehmen. 

Durchführung einer Schulung zum Sicherheitsbeauftragten zur Erfüllung:

Offene Schulung Sicherheitsbeauftragter

Ort

Die Schulung findet als Live-Onlinetraining statt. 
Sie können bequem aus dem Büro oder von zu Hause an der Schulung teilnehmen.

Dauer

Das Live-Onlinetraining findet in der Zeit von 08:30 bis 12:00 Uhr in dem virtuellem Klassenzimmer statt.

Im Vorfeld muss das E-Learning (4 UE), das Ihnen rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, abgeschlossen sein.

 

Termine

Die große Terminauswahl finden Sie weiter unten aufgeführt. 

Kosten

856,80 € inkl MwSt.

Termine

Oktober 2024 

  • 01.10.2024 – 02.10.2024
  • 07.10.2024 – 08.10.2024
  • 08.10.2024 – 09.10.2024
  • 14.10.2024 – 15.10.2024
  • 16.10.2024 – 17.10.2024
  • 23.10.2024 – 24.10.2024
  • 24.10.2024 – 25.10.2024
  • 28.10.2024 – 29.10.2024

November 2024 

  • 04.11.2024 – 05.11.2024
  • 06.11.2024 – 07.11.2024
  • 12.11.2024 – 13.11.2024
  • 14.11.2024 – 15.11.2024
  • 18.11.2024 – 19.11.2024
  • 21.11.2024 – 22.11.2024
  • 25.11.2024 – 26.11.2024
  • 27.11.2024 – 28.11.2024

Dezember 2024

  • 04.12.2024 – 05.12.2024
  • 09.12.2024 – 10.12.2024
  • 11.12.2024 – 12.12.2024
  • 16.12.2024 – 17.12.2024
  • 17.12.2024 – 18.12.2024

Ziele

Das Ziel der Schulung zum Sicherheitsbeauftragten ist es, die Teilnehmer mit dem notwendigen Wissen und den Fähigkeiten auszustatten, um effektiv zur Sicherheit am Arbeitsplatz beizutragen. Durch die Schulung sollen die Teilnehmer in der Lage sein, potenzielle Gefahren zu erkennen, Risiken zu minimieren, Sicherheitsrichtlinien umzusetzen und im Falle von sicherheitsrelevanten Situationen angemessen zu handeln. Ziel ist es, eine sicherere Arbeitsumgebung zu schaffen, Arbeitsunfälle zu reduzieren, die Einhaltung von Vorschriften sicherzustellen und das Sicherheitsbewusstsein unter den Mitarbeitern zu stärken.

Am Ende der Schulung sind Ihre Mitarbeitenden ausgebildete Sicherheitsbeauftragte mit folgenden Fähigkeiten und Kenntnissen:

  • Entstehung von Arbeitsunfällen
  • Sicherheitsrichtlinien
  • Kenntnisse über den Arbeitsschutz
  • Prävention von Arbeitsunfällen

Gesetzlich sind keine Fortbildungen für Sicherheitsbeauftragte vorgeschrieben. Die DGUV empfiehlt dennoch, alle 3 Jahre eine Fortbildung zu machen, um auf den neusten Stand bezüglich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu bleiben.

Inhalte

Zu den Schulungsinhalten gehören neben den Grundlagen des Arbeitsschutzes und die Vertiefung dieser, auch der Praxisbezug.

Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte der Schulung stichwortartig aufgeführt.

  • Stellung des Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen
  • Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
  • rechtliche Grundlagen
  • Arbeitsunfälle und Gefährdungsbeurteilung
  • Schutzmaßnahmen
  • Erste Hilfe
  • Brandschutz (vorbeugender/ abwehrender)
  • Gefahrstoffe
  • elektrische Gefährdungen
  • Psychische Belastung
  • Selbstüberprüfungsaufgaben
  •  Ziele des Arbeitsschutzes
  • Arbeitsschutzgesetz/ Arbeitssicherheitsgesetz
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Betriebsanweisungen
  • Entstehung von Arbeitsunfällen
  • Arbeitsunfälle vermeiden
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Aufgaben und Stellung des Sicherheitsbeauftragten
  • Gesetzgebung im Arbeitsschutz
  • Erste Hilfe
  • Brandschutz
  • elektrische Gefährdung
  • Schutzmaßnahmen
  • Psychische Belastung

Vorraussetzungen

Persönliche E-Mail-Adresse (pro Teilnehmer/-in), für den Zugang zu der Lernplattform

Leistungsfähige Internetleitung (mind. 1 Mbit/s), ein aktuelles Betriebssystem und Browser (wir empfehlen die Verwendung von Microsoft Edge oder Google Chrome) 

Mikrofon/Lautsprecher (Headset) sowie optional eine Webcam

Unser Kalkulator gibt Ihnen einen ersten Eindruck über die benötigte Anzahl. 

Benötigen Sie Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns gerne
telefonisch oder per E-Mail.

kontakt@brandschutz-zentrale.de

+49 521 898 809-40

Sie können sich jederzeit von diesen Benachrichtigungen abmelden. Informationen zum Abbestellen sowie unsere Datenschutzpraktiken und unsere Verpflichtung zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.

Gesetzliche Grundlagen für die Schulung zum Sicherheitsbeauftragten

Die Notwendigkeit für eine Schulung zum Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus: 

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 1
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information 211-042
  • Laut dem Sozialgesetz Siebtes Buch (SGB VII) (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. I S. 1254 ist hierbei relevant:
Ҥ22 Sicherheitsbeauftragte
 
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
 
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
 
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.”