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Offene Präsenz Fortbildung Sicherheitsbeauftragten

Um die Fortbildung zum Sicherheitsbeauftragten zu machen, muss bereits die Erstschulung absolviert worden sein. Diese Fortbildung sorgt dafür, dass Sie auf dem neusten Kenntnisstand bleiben und weiterhin effektiv als Sicherheitsbeauftragter arbeiten können.

Die Fortbildung findet in Ihrem Umkreis statt.

Durchführung einer Fortbildung zum Sicherheitsbeauftragten zur Erfüllung:

Bitte wählen Sie zunächst einen passenden Ort. Sollte kein passender Ort dabei sein, schicken Sie uns bitte eine Anfrage.

Organisation der Sicherheitsbeauftragter Schulungen

Ort

Die offenen Kurse finden bundesweit an verschiedenen Standorten statt.

Dauer

8 Unterrichtseinheiten.

Termine

Für jeden Standort bieten wir diverse Termine an. Bitte wählen Sie den entsprechenden Standort aus.

Kosten

464,10€ inkl. MwSt. 

Unser Kalkulator gibt Ihnen einen ersten Eindruck über die benötigte Anzahl. 

Benötigen Sie Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns gerne
telefonisch oder per E-Mail.

kontakt@brandschutz-zentrale.de

+49 521 898 809-40

Sie können sich jederzeit von diesen Benachrichtigungen abmelden. Informationen zum Abbestellen sowie unsere Datenschutzpraktiken und unsere Verpflichtung zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.

Gesetzliche Grundlagen für die Sicherheitsbeauftragten Fortbildung

Die Notwendigkeit für eine Fortbildung zum Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus: 

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 1
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information 211-042
  • Laut dem Sozialgesetz Siebtes Buch (SGB VII) (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. I S. 1254 ist hierbei relevant:
Ҥ22 Sicherheitsbeauftragte
 
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
 
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
 
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.”