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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Leistungen durch Fireschutz an den Fachbetrieb

Datum: 28.09.2023

1. Geltungsbereich

2. Vertragsgegenständliche Leistungen

3. Termine

4. Leistungserbringung

5. Leistungserweiterung

6. Vergütung

7. Haftung und Gewährleistung

8. Wettbewerbsverbot

9. Schlussbestimmungen

 

1. Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen Fireschutz GmbH, Ritterstr. 8, 33602 Bielefeld (nachfolgend „Fireschutz“) und dem Fachbetrieb (nachfolgend „Fachbetrieb“) für die Vermittlung von Leistungen im Bereich des Brandschutzes, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes an den Kunden, der sich an Fireschutz wendet, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

(2) Sie erreichen uns für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen werktags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Telefonnummer 0521/898 809-40 sowie per E-Mail unter kontakt@brandschutz-zentrale.de. 

(3) Abweichende Bedingungen des Fachbetriebs werden nicht anerkannt, es sei denn, Fireschutz stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

2. Vertragsgegenständliche Leistungen

(1) Fireschutz vermittelt dem Fachbetrieb Aufträge zur Durchführung folgender Leistungen beim Kunden:

–    Regelmäßige Wartungen und Instandsetzungen nach jeweils aktuellen relevanten Normen und Vorgaben der entsprechenden Hersteller, u.a. Wartung von Feuerlöschern, Brandschutztüren, Rauch- und Wärmeabzugsanlage

–    Austausch von Löschmitteln

–    Schulungen und Ausbildungen nach jeweils aktuellen Normen (bspw. der Arbeitsstättenrichtlinie 2.2 und DGUV Information 205-023, z.B. jährliche Brandschutzunterweisung, Ausbildung zum Brandschutzhelfer)

(2) Fireschutz beauftragt den Fachbetrieb mit der Durchführung der in einer separaten Leistungsbeschreibung genannten Leistungen. Der Fachbetrieb führt diese Leistungen im eigenen Namen für Fireschutz aus.

3. Termine

(1) Der Fachbetrieb vereinbart mit dem Kunden den/die Termin(e)  sowie den Ort für die Leistungserbringung.

(2) Fireschutz stellt dem Fachbetrieb die dafür erforderlichen Kontaktdaten des Kunden zur Verfügung. Der Fachbetrieb verpflichtet sich, die vermittelten Kontaktdaten des Kunden nur zum Zwecke der Auftragsausführung zu verwenden.

4. Leistungserbringung

(1) Die zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der separaten Leistungsbeschreibung. Der Fachbetrieb führt an dem/den mit den Kunden vereinbarten Termin(en) die Leistungen an dem von dem Kunden bestimmten Ort durch.

(2) Der Fachbetrieb hat die Leistungen beim Kunden entsprechend der jeweils aktuellen Vorgaben und Normen (bspw. der Arbeitsstättenrichtlinie 2.2 (ASR 2.2), des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV), Wartungs- und Instandhaltungsvorgaben von Herstellern) auszuführen. Die in den vorgenannten Vorschriften enthaltenen Dokumentationsanforderungen sind einzuhalten und Fireschutz die entsprechenden Dokumente nach Ausführung der Leistungen zu übermitteln.

(3) Soweit nach der Art der Leistung(en) eine Abnahme erforderlich ist, hat der Fachbetrieb die Abnahme mit dem Kunden durchzuführen. Über die Abnahme hat der Fachbetrieb ein Protokoll zu erstellen, das sowohl vom Kunden als auch dem Fachbetrieb zu unterzeichnen ist. Bei Lieferungen von Produkten muss ein Lieferschein vom Kunden gegengezeichnet werden.

 (4) Der Fachbetrieb hat die Leistungen durch zertifizierte Fachkräfte durchzuführen. Als Nachweis zur Einhaltung der Qualifikation muss der Fachbetrieb die jeweils relevanten Zertifikate an Fireschutz in Kopie zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages übermitteln. Soweit ein Fachbetrieb mehrfach für Fireschutz tätig wird, ist die Einreichung der Zertifikate zum erstmaligen Tätigwerden ausreichend. Der Fachbetrieb ist dann aber verpflichtet, unaufgefordert neue, zum Nachweis erforderliche Zertifikate umgehend nachzureichen. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist Fireschutz zum Abbruch der Vertragsbeziehung berechtigt, ohne schadensersatzpflichtig zu sein.

(5) Nach Durchführung der Leistungen hat der Fachbetrieb eine Teilnahmebestätigung der einzelnen Teilnehmer an Fireschutz zu ermitteln, soweit diese nach der Art der auszuführenden Leistung auszustellen ist.

5. Leistungserweiterungen

(1) Soweit der Kunde vom Fachbetrieb zusätzliche Leistungen verlangt, sind diese mit Fireschutz abzustimmen. In diesen Fällen hat der Fachbetrieb den entsprechenden Auftrag gesondert schriftlich aufzunehmen und vom Kunden unterschreiben zu lassen.

(2) Der Fachbetrieb hat Fireschutz über zusätzliche Leistungen zu informieren. Fireschutz erhält auf die zusätzlichen Leistungen eine Provision in Höhe von 25 %.

6. Vergütung

(1) Die Vergütung des Fachbetriebs für die zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der separaten Leistungsbeschreibung.

(2) Der Fachbetrieb stellt Fireschutz nach vollständiger Leistungserbringung eine Rechnung über die vereinbarte Vergütung.

(3) Fireschutz zahlt an den Fachbetrieb die vereinbarte Vergütung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung des Fachbetriebs, soweit der Fachbetrieb die für die Leistungserbringung erforderlichen Dokumente an Fireschutz übermittelt hat. Soweit der Kunde die Zahlung verweigert, weil die Leistungserbringung mangelhaft sein soll, informiert Fireschutz den Fachbetrieb umgehend, um den Einwand des Kunden zu klären. Bis zur Klärung ist Fireschutz zur Zurückbehaltung der Vergütung berechtigt.

(4) Zusätzliche Leistungen, die der Kunde wünscht und die nicht vom Angebot von Fireschutz für den Kunden umfasst sind, werden nicht von Fireschutz vergütet, soweit der Fachbetrieb nicht mit dem Kunden eine zusätzliche Vereinbarung über die zusätzlichen Leistungen getroffen hat. Der Fachbetrieb hat Fireschutz die Vereinbarung sowie die Durchführung der zusätzlichen Arbeiten nachzuweisen. Fireschutz wird dem Kunden die zusätzlichen Leistungen in Rechnung stellen. Die zusätzlichen Leistungen werden dem Fachbetrieb erst vergütet, wenn die Zahlung des Kunden für die zusätzlichen Leistungen eingegangen ist. Eine Haftung für die zusätzlichen Leistungen im Fall der Nichteinbringbarkeit übernimmt Fireschutz jedoch nicht.

7. Haftung und Gewährleistung

(1) Der Fachbetrieb haftet für die Ausführungen der Leistungen, insbesondere für die Einhaltung der zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben, gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Fachbetrieb stellt Fireschutz von möglichen (Gewährleistungs-)Ansprüchen des Kunden gegenüber Fireschutz frei.

(2) Der Kunde hat mögliche Mängel oder die beabsichtigte Inanspruchnahme seiner Gewährleistungsrechte gegenüber Fireschutz geltend zu machen. Fireschutz informiert den Fachbetrieb umgehend über einen möglichen Gewährleistungsfall. Der Fachbetrieb stimmt mit dem Kunden eine vorzunehmende Nacherfüllung und/oder Mängelbeseitigung ab und führt sie auf eigene Kosten durch. Für den Fall, dass der Fachbetrieb die vom Kunden geforderte Gewährleistungshandlung ablehnt und/oder verweigert, hat der Fachbetrieb Fireschutz umgehend zu informieren. Soweit der Kunde Fireschutz sodann auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, hat der Fachbetrieb Fireschutz von allen Ansprüchen des Kunden freizustellen, einschließlich der Übernahme der durch ein gerichtliches Verfahren entstehenden Kosten.

8. Wettbewerbsverbot

Dem Fachbetrieb ist es für die Dauer von zwei (2) Jahren nach Abschluss des über Fireschutz vermittelten Auftrags für den Kunden ohne Zustimmung von Fireschutz untersagt, mittelbar oder unmittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung solche Leistungen für den Kunden zu erbringen, die von Fireschutz angeboten werden und die nicht über Fireschutz vermittelt wurden.

9. Schlussbestimmungen

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bielefeld. Fireschutz bleibt es vorbehalten, das Unternehmen am Ort seines Firmensitzes zu verklagen.