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Arbeitssicherheit Ausbildung

Schulung zum Brandschutzbeauftragten

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Erstschulung

Offene Schulung im Schulungszentrum in Ihrer Nähe.

  • an vielen Standorten in Deutschland
  • gemeinsam mit Teilnehmern anderer Unternehmen
  • mehrere Termine zur Auswahl

Fortbildung

Fortbildung für bereits ausgebildete Brandschutzbeauftragte. 

  • Durchführung in Ihrer Nähe
  • an vielen Standorten in Deutschland
  • mehrere Termine zur Auswahl

FORTBILDUNG

Fortbildung für bereits ausgebildete Brandschutzbeauftragte.

  • im Live-Online-Training
  • Vorbereitung mit 4UE notwendig
  • mehrere Termine zur Auswahl

Häufig gestellte Fragen - Brandschutzbeauftragter

Im Detail ist in der DGUV 205-003 (stand 12/2020) festgelegt, welche Aufgaben ein Brandschutzbeauftragter hat:

  1. Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
  2. Mitwirken bei der Beurteilung von Brandgefährdungen an Arbeitsplätzen
  3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und beim Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  4. Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  5. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  6. Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  7. Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und von Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  8. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  9. Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und bei der Auswahl der Löschmittel
  10. Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  11. Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  12. Planen, Organisieren und Durchführen von Evakuierungsübungen
  13. Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  14. Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  15. Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  16. Aus- und Fortbildung von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben im Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)
  17. Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  18. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht und Rettungswege
  19. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  20. Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  21. Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, eingehalten werden
  22. Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  23. Unterstützen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.
  24. Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
  25. Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)
  26. Dokumentieren der Tätigkeit im Betrieb, z.B. Begehungsprotokolle, Prüfberichte, Mängelmeldungen und Jahresbericht

Brandschutzbeauftragte werden vom Arbeitgeber (unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes) schriftlich bestellt. In dieser Bestellung sind der Zuständigkeitsbereich und die Aufgaben, sowie die Rahmenbedingungen zu definieren und festzulegen.

Zu den Rahmenbedingungen gehören z.B. Zugriff auf alle brandschutzrelevanten Unterlagen und Informationen, Zutritt zu allen betreffenden Liegenschaften und Räumen, sowie verfügbare Arbeitszeit und Arbeitsmittel.

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Allerdings kann es sein, dass Sachversicherer oder bestimmte Branchen/Unternehmen einen Brandschutzbeauftragten fordern. Dies kann beispielsweise gemäß der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) oder den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 “Maßnahmen gegen Brände” der Fall sein.

In einigen Bundesländern muss der Betreiber gemäß den Industriebaurichtlinien einen geeigneten Brandschutzbeauftragten bestellen, wenn die Geschossfläche größer als 5.000 m² ist.

Außerhalb dieser Vorgaben kann es auch in anderen Bereichen sinnvoll sein, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, um den Unternehmer bei der Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen zu unterstützen. Dies wird in der vfdb-Richtlinie 12/09-01 und der BGI 847 “Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten” empfohlen.

Die Fortbildung von Arbeitnehmern zum Brandschutzbeauftragten ist nur für diejenigen erlaubt, die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Es gibt jedoch keine fachlichen Einschränkungen, sodass auch kaufmännische Angestellte ohne technische Vorkenntnisse als Brandschutzbeauftragter tätig sein können.

Experten empfehlen jedoch, diese Funktion eher erfahrenen Mitarbeitenden zu übertragen, da Brandschutzbeauftragte nicht nur eine große Verantwortung tragen, sondern auch direkt dem Arbeitgeber unterstellt sind. Aus diesem Grund sollten sie über ausreichend Selbstbewusstsein und Vertrauen verfügen, um den Arbeitgeber zu beraten und ihren Standpunkt, zum Beispiel in Gesprächen mit Behörden, zu vertreten.

Ihr Kontakt für das Thema Brandschutzbeauftragter Schulung

Firat Akpinar

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