Startseite » Feuerlöscher mieten » Fluorfreie Feuerlöscher » PFAS-Verbot für Feuerlöscher: Pflichten für Unternehmen
Das PFAS-Verbot tritt schrittweise ab Oktober 2026 in der EU in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine neuen PFAS-haltigen Feuerlöscher mehr verkauft werden. Von dem PFAS-Verbot betroffen sind Schaum- sowie unter anderem auch Fettbrandfeuerlöscher.
Dieser Artikel zeigt, welche Fristen beim PFAS-Verbot gelten, was Unternehmer jetzt prüfen sollten und wie sich fluorfreie Modelle erkennen lassen.
PFAS ist die Abkürzung für per- u. polyfluorierte Alkylsubstanzen, eine Stoffgruppe mit mehr als 10.000 verschiedene Stoffen. Erst seit den späten 1940ern werden diese Stoffe hergestellt/synthetisiert und eingesetzt, demnach kommen sie nicht natürlich vor. Chemisch sind es organische Verbindungen, bei denen Wasserstoffatome durch Fluoratome ersetzt werden. Durch die Fluor-Kohlenstoff-Bindungen werden die PFAS stabil als auch langlebig und bekommen daher auch die Bezeichnung der “Ewigkeitchemikalien”. Das Problem dieser Chemikalien liegt genau in dieser Langlebigkeit, denn die Stoffe bauen sich nicht vollständig in der Umwelt ab.
Grundlage für das PFAS-Verbot ist die Verordnung (EU) 2025/1988, die Eintrag 82 in Anhang XVII der REACH-Verordnung ergänzt. Für tragbare Feuerlöscher gelten diese Fristen:
Datum
23.10.2026
23.04.2027
31.12.2030
Was passiert
Verbot greift: In Deutschland dürfen keine neuen Feuerlöscher mit fluorierten Tensiden verkauft werden
Verbot für alkoholbeständige Schäume greift und diese dürfen nicht mehr für Ausbildungszwecke und durch öffentliche Feuerwehren eingesetzt werden
Tragbare PFAS-Feuerlöscher dürfen generell nicht mehr betrieben werden
Wichtig: Sich bereits im Einsatz befindende Modelle, dürfen bis Ende 2030 weiterlaufen, solange sie nicht mehr neu befüllt werden müssen.
In Löschschäumen sorgen fluorierte Tenside dafür, dass sich ein feiner Wasserfilm über brennende Flüssigkeiten wie Öl oder Kraftstoff legt, obwohl sich Wasser und Öl normalerweise abstoßen. Dieser Wasserfilm dichtet den Brennstoff gegenüber der Luft ab und verhindert so, dass brennbare Dämpfe aufsteigen. Genau das macht sie bei Flüssigkeitsbränden lange Zeit unersetzlich.
Da sich diese Stoffe nicht vollständig in der Natur abbauen, reichern sie sich im Boden, im Grundwasser und in Lebewesen an. Laut einer Bestandsaufnahme der LANUV NRW, auf die sich das Umweltbundesamt beruft, gehen in Nordrhein-Westfalen beinahe zwei Drittel der bekannten PFAS-Schadensfälle auf den Einsatz von Löschschaum zurück.
Aus diesem Grund spricht das Umweltbundesamt folgende Empfehlung aus:
“1. PFAS-haltige Löschmittel durch wirksame fluorfreie Alternativmittel oder Alternativtechniken ersetzen. Wo dies noch nicht möglich ist, gilt:
2. PFAS-haltige Löschmittel vermeiden, d.h. den Einsatz fluorhaltiger Löschmittel auf die Brandfälle begrenzen, wo noch keine wirksamen Alternativen existieren. Wo es zum unvermeidlichen Einsatz kommt, gilt:
3. Löschwasser von PFAS-haltigen Löschmitteln auffangen und ordnungsgemäß entsorgen.”
Fluorhaltiger Bestand darf auch nach dem 23. Oktober 2026 weiter benutzt werden und kann einsatzfähig bleiben, solange keine Neubefüllung ansteht.
Das PFAS-Verbot wirkt sich erst bei der Wiederbefüllung aus: Wartungsbetriebe dürfen sie nicht mehr mit fluorhaltigem Löschschaum neu befüllen. Wurde das Gerät entladen, stellt die Wartung einen Mangel fest oder steht der reguläre Löschmittelaustausch (alle 6-8 Jahre) an, muss auf ein fluorfreies Modell umgestellt werden.
Ab diesem Zeitpunkt sind keine fluorhaltigen Modelle mehr erlaubt, unabhängig davon, ob sie bis dahin entladen wurden oder nicht.
Von dem PFAS-Verbot betroffen sind ausschließlich Feuerlöscher, deren Löschschaum fluorierte Tenside enthält. Das betrifft PFAS-haltige Löschmittel der Brandklasse A+B, aber auch schaumbasierte Fettbrandfeuerlöscher der Brandklasse F. Wasser-, Pulver- und CO2-Löscher enthalten keine fluorierten Tenside und sind von dem Verbot nicht betroffen.
Praktisch heißt das:
Anhand von drei Anhaltspunkten lässt sich oft einschätzen, ob fluorfreier Löschschaum enthalten ist:
Drei Aspekte sind für Unternehmen besonders relevant:
Das PFAS-Verbot ist eine EU-weite, stufenweise Beschränkung von PFAS (per- u. polyfluorierten Alkylsubstanzen) in Löschschäumen, geregelt in der Verordnung (EU) 2025/1988.
Das PFAS-Verbot tritt stufenweise in Kraft: Ab dem 23. Oktober 2026 dürfen in Deutschland keine neuen PFAS-haltigen Feuerlöscher mehr verkauft werden. Am 23. April 2027 greift zusätzlich das Verbot für alkoholbeständige Schäume und ab dem 31. Dezember 2030 dürfen auch bereits angeschaffte, PFAS-haltige Feuerlöscher generell nicht mehr betrieben werden.
Ausschließlich Feuerlöscher mit PFAS-haltigen Fluortensiden, sprich Schaum- und Fettbrandfeuerlöscher. Wasser-, Pulver-, CO2-Feuerlöscher enthalten keine fluorierten Tenside und sind nicht vom PFAS-Verbot betroffen.
Durch das PFAS-Verbot enden der Verkauf und die Wiederbefüllung PFAS-haltiger Feuerlöscher am 23.10.2026. Bereits angeschaffte Modelle, die schon im Umlauf sind, dürfen bis zum 31.12.2030 weiter betrieben werden, vorausgesetzt sie müssen nicht neu befüllt werden.
Auf der Seite des BMUV (Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) finden Sie weitere Informationen rund um das Thema PFAS.