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Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung als Start zur Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung: Das Wichtigste in Kürze

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiges Instrument für den Arbeitsschutz in jedem Unternehmen. Sie dient dazu, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern. Doch was ist eine Gefährdungsbeurteilung genau und wie führt man sie durch?

Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Analyse der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen Gefahren für die Beschäftigten. Dabei werden alle Faktoren berücksichtigt, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen können, wie z.B. mechanische, elektrische, chemische, biologische oder psychische Gefährdungen. Die Gefährdungsbeurteilung folgt einem festgelegten Prozess, der aus folgenden Schritten besteht:

Pflicht und Chance zugleich

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine gesetzliche Pflicht für alle Arbeitgeber in Deutschland, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter. Sie ist in §3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und in §3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” verankert. Die Nichtbeachtung der Gefährdungsbeurteilung kann zu Bußgeldern oder sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist aber nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine Chance für die Unternehmen. Sie hilft dabei, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden oder zu reduzieren, die Kosten für Krankheitsausfälle und Haftpflichtansprüche zu senken, die Produktivität und Qualität zu steigern, die Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung zu erhöhen und das Image des Unternehmens zu verbessern.

Um die Gefährdungsbeurteilung erfolgreich durchzuführen, benötigen die Unternehmen jedoch professionelle Unterstützung. Hier kommt daher unser Produkt ins Spiel: Wir bieten Ihnen eine umfassende und individuelle Beratung zur Gefährdungsbeurteilung an. Folglich unterstützen wir Sie bei allen Schritten des Prozesses, von der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen über die Festlegung und Durchführung der Maßnahmen bis hin zur Überprüfung und Dokumentation. Da wir über langjährige Erfahrung und Expertise im Bereich des Arbeitsschutzes verfügen kennen wir die branchen- und bereichsspezifischen Anforderungen sehr gut. Demnach arbeiten wir ebenfalls mit Ihnen zusammen, um eine maßgeschneiderte Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung ist folglich eine systematische Analyse der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen Gefahren für die Beschäftigten. Dabei werden alle Faktoren berücksichtigt, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen können, wie z.B. mechanische, elektrische, chemische, biologische oder psychische Gefährdungen.

Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt daher beim Arbeitgeber. Er ist für die Organisation und Umsetzung verantwortlich, kann folglich einzelne Aufgaben aber auch an andere Personen zuweisen. Laut der VBG sind das folgende:

  • Führungskräfte
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Betriebsärzte
  • Betriebsräte
  • Sicherheitsbeauftragte

Eine Gefährdungsbeurteilung folgt einem festgelegten Prozess, der daher aus folgenden Schritten besteht:

  • Vorbereiten: Die Betriebsorganisation erfassen, die Tätigkeiten und Arbeitsbereiche festlegen, die Beteiligten informieren und ebenfalls einbinden.
  • Ermitteln der Gefährdungen: Alle möglichen Gefährdungen und Belastungen für die Beschäftigten folglich identifizieren, z.B. mechanische, elektrische, chemische, biologische oder psychische Gefährdungen.
  • Beurteilen der Gefährdungen: Das Risiko für die Beschäftigten abschätzen, d.h. die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines Schadens bewerten.
  • Festlegen von Maßnahmen: Schutzziele und Maßnahmen definieren, um die Gefährdungen zu beseitigen oder zu minimieren. Dabei die gesetzlichen Vorgaben und den Stand der Technik beachten.
  • Durchführen der Maßnahmen: Die Maßnahmen umsetzen, z.B. technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen. Die Beschäftigten über die Maßnahmen informieren und unterweisen.
  • Überprüfen der Wirksamkeit: Die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin kontrollieren, z.B. durch Beobachtung, Befragung oder Messung. Bei Bedarf nachbessern oder neue Maßnahmen ergreifen.
  • Dokumentieren: Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festhalten, z.B. die ermittelten Gefährdungen, die festgelegten Maßnahmen und die überprüfte Wirksamkeit. Die Dokumentation regelmäßig aktualisieren.

Diese Schritte sind nicht starr zu verstehen, sondern können je nach Bedarf angepasst oder wiederholt werden. Wichtig ist, dass die Gefährdungsbeurteilung ein kontinuierlicher Prozess ist, der ständig fortgeschrieben wird

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist daher eine gesetzliche Pflicht für den Arbeitgeber. Sie muss folgende Inhalte enthalten:

  • Die Betriebsorganisation, die Tätigkeiten und die Arbeitsbereiche, die beurteilt wurden
  • Die ermittelten Gefährdungen und Belastungen für die Beschäftigten
  • Die beurteilten Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
  • Die festgelegten Schutzziele und Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der Gefährdungen
  • Die durchgeführten Maßnahmen und die verantwortlichen Personen
  • Die überprüfte Wirksamkeit der Maßnahmen und die ggf. erforderlichen Nachbesserungen

Die Dokumentation muss schriftlich erfolgen, z.B. in Form von Protokollen, Checklisten oder Formularen. Sie kann auch elektronisch gespeichert werden, z.B. auf einem PC oder einem Online-Portal. Die Dokumentation muss für alle Beteiligten zugänglich sein, z.B. für die Beschäftigten, die Führungskräfte, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Betriebsärzte, die Betriebsräte oder die Aufsichtsbehörden.

Die Aufbewahrungsdauer der Dokumentation ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie hängt von der Art und Häufigkeit der Gefährdungen ab. Grundsätzlich gilt, dass die Dokumentation so lange aufbewahrt werden muss, wie sie für den Arbeitsschutz relevant ist. Das heißt, solange die Gefährdungen bestehen oder wieder auftreten können. Außerdem muss die Dokumentation bei jeder Aktualisierung oder Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben werden. Als Orientierung können folgende Fristen dienen:

  • 10 Jahre für Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz
  • 30 Jahre für Gefährdungsbeurteilungen nach der Gefahrstoffverordnung
  • 50 Jahre für Gefährdungsbeurteilungen nach der Strahlenschutzverordnung

Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen oder die Erkenntnisse zum Arbeitsschutz ändern. Das kann z.B. der Fall sein, wenn:

  • neue Maschinen, Geräte oder Arbeitsstoffe eingeführt werden
  • Arbeitsplätze oder Arbeitsabläufe umgestaltet werden
  • Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten auftreten
  • arbeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt werden
  • neue Informationen zum Arbeitsschutz vorliegen, z.B. aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder aus neuen Vorschriften

Die Aktualisierung muss unverzüglich erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Dabei müssen nur die Teile der Gefährdungsbeurteilung überprüft und ggf. angepasst werden, die von den Änderungen betroffen sind.

Eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber sinnvoll. Sie dient dazu, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu kontrollieren und ggf. zu verbessern. Die Häufigkeit der Überprüfung hängt von der Art und Schwere der Gefährdungen ab. Als Orientierung können folgende Fristen dienen:

  • alle 3 Jahre für Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz
  • alle 2 Jahre für Gefährdungsbeurteilungen nach der Gefahrstoffverordnung
  • alle 1 Jahr für Gefährdungsbeurteilungen nach der Strahlenschutzverordnung

Die Gefährdungsbeurteilung basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen und Vorschriften, die je nach Art der Gefährdung variieren können. Die wichtigsten sind:

  • Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten zum Arbeitsschutz regelt, sowie die Verpflichtung zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
  • Nach der DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention”, die die Pflichten der Unfallversicherungsträger und der Unternehmer zum Arbeitsschutz regelt, sowie die Verpflichtung zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
  • Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die die Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Beschäftigten vor Gefahrstoffen regelt, sowie die Verpflichtung zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die die Pflichten des Arbeitgebers zum sicheren Betreiben von Arbeitsmitteln regelt, sowie die Verpflichtung zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die die Pflichten des Arbeitgebers zur Gestaltung von Arbeitsstätten regelt, sowie die Verpflichtung zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsstätten.

Neben diesen gesetzlichen Vorschriften gibt es auch noch technische Regeln, die als Hilfsmittel für die Umsetzung der Vorschriften dienen. Dazu gehören z.B.:

  • Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die konkretisieren, wie die Anforderungen der GefStoffV zu erfüllen sind.
  • Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), die konkretisieren, wie die Anforderungen der BetrSichV zu erfüllen sind.
  • Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die konkretisieren, wie die Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen sind.

Die rechtlichen Grundlagen und Vorschriften für die Gefährdungsbeurteilung sind nicht starr, sondern werden ständig an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Daher ist es wichtig, sich immer über die aktuellen Regelungen zu informieren.

Für die Gefährdungsbeurteilung gibt es verschiedene Hilfsmittel und Unterstützung, die den Arbeitgebern und den Beschäftigten die Durchführung erleichtern können. Dazu gehören z.B.:

  • Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die branchen- und bereichsspezifische Informationen, Checklisten, Formulare und Beispiele für die Gefährdungsbeurteilung bieten z.B. BGETEM.
  • Das Portal zur Gefährdungsbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), das grundlegende Informationen, Tipps und eine Datenbank mit Handlungshilfen verschiedener Anbieter zur Verfügung stellt.
  • Leitlinie “Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation” der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), die eine Orientierung für die Aufsichtsdienste der Länder und der Unfallversicherung bietet, aber auch für die Unternehmen nützlich sein kann.
  • Gefährdungsbeurteilung online der BGHM, die ein kostenloses Online-Format für die Erstellung, Aktualisierung und Verwaltung der Gefährdungsbeurteilung anbietet.
  • Beratung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder externe Dienstleister, die bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen können.

Die Beteiligung der Beschäftigten an der Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur sinnvoll, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Laut § 4 ArbSchG müssen die Beschäftigten bei allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes angehört werden. Sie haben ein Recht auf Information, Mitwirkung und Unterstützung. Die Beteiligung der Beschäftigten hat mehrere Vorteile:

• es wird die Akzeptanz und Umsetzung der Maßnahmen erhöht

• nutzt das Erfahrungswissen der Beschäftigten

• Förderung des Vertrauens und die Motivation der Beschäftigten

• verbessert die Kommunikation und das Betriebsklima

Ihr Kontakt für das Thema Gefährdungsbeurteilung

Firat Akpinar

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