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Brandschutz für den Fuhrpark und die Flotte

Ein zentraler Teil des Brandschutzes für den Fuhrpark ist sicherlich der Feuerlöscher. Doch ist der Feuerlöscher für LKWs verpflichtend? Grundsätzlich nicht! Für allgemein gewerblich genutzte Fahrzeuge müssen in der Regel keine Feuerlöscher mitgeführt werden. Jedoch gelten für Kraftomnibusse und Beförderungseinheiten, welche Gefahrgüter transportieren, ganz bestimmte Anforderungen. In diesen Fällen ist der Feuerlöscher dann also tatsächlich vorgeschrieben.

fuhrpark und flotte

Feuerlöscher in der Logistik

Das Fuhrparkmanagement beinhaltet eine Vielzahl von verantwortungsvollen Aufgaben. Dabei ist die  Umsetzung der komplexen Aufgaben, sowie die gleichzeitige Einhaltung rechtlicher Vorschriften nicht zu unterschätzen. 

Zu diesen Vorgaben gehört auch der Brandschutz. Denn nicht nur die Bereitstellung der Feuerlöscher ist essentiell, sondern auch die regelmäßige Wartung. Letztere dient zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der Feuerlöscher.

Jedoch kann die Einhaltung der Wartungstermine, die Suche nach geeigneten Fachbetrieben, sowie die Terminvereinbarung ganz schön nervenaufreibend sein. Darüber hinaus wird während der Wartung auch noch der Betriebsalltag aufgehalten. Insbesondere in der Logistik ist es auch eine große Herausforderung, alle Löscher gleichzeitig in die Wartung zu geben. Damit Sie weniger Aufwand bei der Organisation haben und sich folglich um Ihr Tagesgeschäft widmen können, haben wir eine Lösung entwickelt: Feuerlöscher- Mietmodell.

Feuerlöscher für den Transport von Gefahrgütern

Gesetzliche Vorgaben für den Arbeitsschutz

Die gesetzlichen Auflagen für den Transport von Gefahrgütern im öffentlichen Straßenverkehr werden primär in zwei Gesetzestexten definiert. Zum einen, im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Zum anderen in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden, beziehungsweise auf Verlangen zuständiger Personen vorzeigbar sein:

  • Ein oder mehrere Feuerlöscher; welches Fassungsvermögen erforderlich ist, sehen Sie unten in der Tabelle

  • Ein Unterlegkeil je Fahrzeug, das gilt auch für einen Anhänger. Dessen Abmessungen müssen der Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein.

  • Zwei selbst-stehende Warnzeichen

  • Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Warnweste

  • Ein tragbares Beleuchtungsgerät (Handlampe)

  • Augenspülflüssigkeit
  • Ein Paar Schutzhandschuhe

  • Passender Augenschutz (z.B. Schutzbrille)

Der richtige Feuerlöscher für den Fuhrpark

Die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Feuerlöschern ist abhängig von der höchstzulässigen Masse der Beförderungseinheit. Es werden allerdings in jedem Fall mindestens zwei tragbare Feuerlöscher benötigt, welche die Brandklassen A, B und C abdecken. Der einzige Feuerlöscher, der alle diese Brandklassen gleichzeitig abdeckt ist der Pulverfeuerlöscher – deswegen auch ABC- Pulverlöscher genannt. Dabei beträgt die Prüffrist für Feuerlöscher zwei Jahre. Darüber hinaus muss das Löschmittel auch regelmäßig überprüft und nach 6 bis 8 Jahren ausgetauscht werden.

Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter transportieren, müssen die folgende Mindestanzahl von Feuerlöschern mitführen:

Mindestfassungsvermögen der Feuerlöscher
Höchstzulässige Masse der Beförderungseinheiten Mindestzahl der Feuerlöschergeräte Mindest-fassungsvermögen je Beförderungseinheit geeigneter Feuerlöscher für einen Motor-/ Fahrerhausbrand (min. eine Einheit) Zusätzliche Feuerlöscher (min. eine Einheit oder mehr)
≤ 3,5 Tonnen 2 4 kg 2 kg 2 kg
> 3,5 Tonnen
≤ 7,5 Tonnen
2 8 kg 2 kg 6 kg
> 7,5 Tonne 2 12 kg 2 kg 6 kg
Die Mengenangaben der Feuerlöscher beziehen sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulverlöschmittel
Bei anderen Löschmitteln muss Mindestfassungsvermögen vergleichbar sein

Ausnahmeregelungen im Brandschutz für den Fuhrpark

Ausnahmen gibt es bei kleinen Mengen gefährlicher Güter, die nicht alle Vorschriften der GGVSEB erfüllen müssen. So ist beispielsweise bei einem Fahrzeug zur Versorgung mehrerer Baustellen oder des Materiallagers, mit Behältern mit über 450l Inhalt ebenfalls ein Feuerlöscher mitzuführen. Auch im Rahmen der Kleinmengenregel für Beförderungen im Rahmen der Haupttätigkeit, können Gefahrguttransporte unter bestimmten Voraussetzungen von den Vorschriften des ADR weitestgehend freigestellt werden. Dazu hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft alle wichtigen Informationen und Vorschriften zur Kleinmengenregelung beim Transport von Gefahrgütern zusammengefasst.

Strafen bei Nichteinhaltung

Der Brandschutz ist also sehr wichtig für den Fuhrpark. Denn bei Gefahrguttransporten gehört der Feuerlöscher zu der vorgeschrieben Ausstattung. Und das aus gutem Grund! Wenn ein Feuer entsteht, stellt das ein Risiko für die fahrende Person, die Umwelt und die Ware dar. Daher wurden recht hohe Bußgelder eingeführt.

Denn wenn ein Unternehmen die Flotte nicht mit Löschern ausstattet, hat das ein Bußgeld in Höhe von 500€ zur Folge. Darüber hinaus wird dann der weitere Transport verboten. 

Außerdem gibt es ein Bußgeld von 200€, wenn der falsche Löscher mitgeführt wird.

Einfach zusammengefasst

  • Nicht bei allen LKWs ist das Mitführen eines Feuerlöschers notwendig

  • Bei Gefahrguttransporten sind Feuerlöscher verpflichtend

  • Es werden mindestens zwei Löscheinheiten benötigt

  • Bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld

Feuerlöscher für Kraftomnibusse

Auch bei Kraftomnibussen sind Feuerlöscher verpflichtend. Bei Doppeldecker Bussen sind sogar zwei Stück vorgeschrieben! Diese Feuerlöscher müssen für die Brandklassen A, B und C zugelassen sein und eine Füllmasse von 6 kg aufweisen. In der StvZO sind diese Vorschriften wie folgt festgelegt:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen

(1) In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die folgenden Brandklassen amtlich zugelassen sind.

(2) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes und in Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene unterzubringen.

(3) Das Fahrpersonal muss mit der Handhabung der Löscher und dem richtigen löschen vertraut sein; hierfür ist neben dem Fahrpersonal auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich.

(4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher durch fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen lassen. Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung der Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ zugrunde liegen, gewährleistet bleiben. Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des Prüfers und der Tag der Prüfung angegeben sein.

Fazit

Auch wenn es vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben ist, ist es für die eigene Sicherheit und zur Schadensbegrenzung von Vorteil, einen Feuerlöscher im LKW zu haben. So lauern, wie bei PKWs, die allgemeinen Gefahren eines Fahrzeugbrandes. Dazu gehören Kabelbrände, Defekte oder Überhitzung. Bei Gefahrguttransportern lauern natürlich zusätzliche Gefahren, abhängig von den Transportgütern. Daher ist der ABC-Pulverfeuerlöscher hier die beste Wahl.

Umso wichtiger ist es da also, jederzeit einen funktionstüchtigen Feuerlöscher mitzuführen!

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