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Ausbildung Fachkraft für Arbeitssicherheit

Mit der Ausbildung Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten Sie, dass von Ihnen betreute Unternehmen hinsichtlich des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, sowie Präventionsmaßnahmen.

Durchführung der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Erfüllung:

Termine

Dreieich: 25.09.2024 – 19.12.2025
Wuppertal: 19.11.2024 – 13.02.2026
Stuttgart: 17.03.2025 – 16.04.2026

Ziele

Inhalte

Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte der Ausbildung stichwortartig aufgeführt.

Zwischen den Präsenzphasen liegen Zeiten des selbstorganisierten Lernens sowie Praktikumsphasen. Hierfür ist ausreichend Zeit einzuplanen. Es gilt darüber hinaus zu beachten, dass während der Ausbildung insgesamt sechs Lernerfolgskontrollen erbracht werden müssen.

  • Einführung in das Seminar und dessen Ablauf
  • Einführung in die Ausbildung und Aufgaben als Sifa

Arbeitssystem und betriebliche Organisation

  • Beurteilung von Arbeitsbedingungen
  • Beurteilung von Arbeitsbedingungen
  •  Arbeitssystemgestaltung
  • Neue Arbeitssysteme planen
  • Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation
  • Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation
  • BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) Bereiche:
    Papier, Leder, Zucker, Baustoffe-Steine-Erden
  • Verwaltungs-BG (VBG) Bereiche:
    Büroarbeitsplätze, AÜG/ Zeitarbeit, Bewachung, technisch ausgestattete Betriebe, Betriebe der keramischen Glasindustrie, Betriebe der Straßen-, U- und Eisenbahnen
  • BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • BG Handel und Warenlogistik (BGHW)
  • BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine Kombination aus sieben Präsenzphasen, sechs Einheiten selbstorganisierten Lernens, vier Praktikumsphasen und fünf Lernerfolgskontrollen. Zwischen den Präsenzphasen gehen Sie jeweils in die Phase des selbstorganisierten Lernens über, in denen Sie Aufgaben und Inhalte auf der Sifa Lernwelt erarbeiten. Die Inhalte der verschiedenen Lernphasen bauen aufeinander auf, daher ist es für die Präsenzphasen erforderlich, dass Sie die jeweiligen Aufgaben zwischen den Präsenzseminaren erarbeitet haben. Die Schulungsleiter stehen Ihnen auch während des selbstorganisierten Lernens für Fragen zur Verfügung.

Vorraussetzungen

  • Diplom-Ingenieur (m/w/d) bzw. gleichwertiger naturwissenschaftlicher Abschluss
  • Staatlich anerkannter Techniker (m/w/d) bzw. gleichwertiger Fachschulabschluss
  • Personen, die eine Meisterprüfung abgelegt haben oder 4 Jahre in einer meisterähnlichen Position gearbeitet haben
  • Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung
  • Sollten Sie einen anderen Abschluss haben, sprechen Sie uns gern an

Benötigen Sie Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns gerne
telefonisch oder per E-Mail.

kontakt@brandschutz-zentrale.de

+49 521 898 809-40

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Gesetzliche Grundlagen für die Schulung zum Sicherheitsbeauftragten

Die Notwendigkeit für eine Schulung zum Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus: 

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 1
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information 211-042
  • Laut dem Sozialgesetz Siebtes Buch (SGB VII) (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. I S. 1254 ist hierbei relevant:
Ҥ22 Sicherheitsbeauftragte
 
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
 
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
 
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.”