Balance zwischen Beruf und Familie
Der Mutterschutz ist mehr als nur ein gesetzlicher Schutz für schwangere und stillende Frauen am Arbeitsplatz. Er soll den Müttern ermöglichen, ihre Schwangerschaft, ihre Entbindung sowie ihre Stillzeit in Ruhe und Sicherheit zu genießen, ohne dabei ihre berufliche Entwicklung zu gefährden. Eine wichtige Maßnahme des Arbeitgebers, um den Arbeitsplatz daher so sicher wie möglich zu machen, ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
ca. 740.000
Geburten jährlich
⌀ 1,46
Kinder je Frau
ca. 50%
Betriebe ohne
Gefährdungsbeurteilung
(nach: Destatis und NAK)
Durch eine Analyse der Arbeitsbedingungen werden diverse Faktoren ermittelt, die die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden beeinflussen. Folglich können präventive Maßnahmen ergriffen werden um Unfälle, Verletzungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verhindern.
Der Mutterschutz umfasst verschiedene Regelungen, die die schwangere oder stillende Frau schützen sollen und den Arbeitgeber zu bestimmten Maßnahmen verpflichten. Dazu gehören:
Weitere Informationen rund um das Thema Mutterschutz finden Sie auf der Seite des BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
Der Urlaubsanspruch im Mutterschutz ist ein Thema, das viele werdende Mütter interessiert. Denn der Mutterschutz hat keinen Einfluss auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch, der sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergibt. Das bedeutet, dass schwangere und stillende Frauen weiterhin Urlaubstage erwerben, auch wenn sie in der Mutterschutzfrist oder im Beschäftigungsverbot sind.
Der Urlaubsanspruch im Mutterschutz kann jedoch nicht während der Mutterschutzfrist genommen werden, da die Frau in dieser Zeit ohnehin von der Arbeit freigestellt ist. Die im Mutterschutz anfallenden Urlaubstage bleiben erhalten und können nach dem Ende der Mutterschutzfrist genommen werden. Dabei gilt die Regel, dass der Urlaub im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr genommen werden muss, sonst verfällt er.
Wenn die Frau nach dem Mutterschutz in Elternzeit geht, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Das gilt aber nur für den Urlaubsanspruch, der während der Elternzeit entsteht, nicht für den Urlaubsanspruch aus dem Mutterschutz. Der Urlaubsanspruch aus dem Mutterschutz kann also nicht gekürzt werden.
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