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Jährliche Unterweisung

Die jährliche Unterweisung umfasst Schulungen im Arbeitsschutz und Brandschutz, die gemäß § 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vorgeschrieben sind. Diese Schulungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter über die relevanten Sicherheitsvorschriften und -maßnahmen informiert sind und diese einhalten.

Jährliche Unterweisung durch Chef

Rechtliche Unterweisung

Gemäß § 12 des Arbeitsschutzgesetzes sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter regelmäßig über Sicherheit sowie Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Diese Unterweisungen, die mindestens einmal jährlich stattfinden müssen, umfassen je nach Branche und Tätigkeitsbereich spezifische Themen wie Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen, Notfallverhalten und Evakuierungsübungen. Ziel ist es daher, sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter stets über die aktuellen Sicherheitsvorschriften und -maßnahmen informiert sind und diese einhalten.

Gefährungsbeurteilung

Identifikation sowie Bewertung von Gefahren am Arbeitsplatz. 

Eine Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen am Arbeitsplatz. Sie dient dazu, bei der jährlichen Unterweisung Risiken zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen abschließend festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, mindestens jedoch einmal im Jahr oder bei wesentlichen Änderungen im Arbeitsablauf oder Arbeitsumfeld. Dabei werden mögliche Gefahrenquellen analysiert, wie etwa Maschinen, Arbeitsstoffe, Arbeitsplätze, Arbeitsprozesse sowie Arbeitsumgebung.

Bei der Unterweisung zu Schutzmaßnahmen werden unteranderem folgende Punkte besprochen:

Schutzausrüstung: Welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) erforderlich ist und wie diese korrekt verwendet wird.

Sicherheitsvorschriften: Detaillierte Anweisungen zu den bestehenden Sicherheitsvorschriften und -richtlinien im Betrieb.

Verfahren und Prozesse: Einführung in sicherheitsrelevante Arbeitsverfahren und -prozesse, um Risiken zu minimieren.

Verhalten bei Gefahr: Anweisungen zum richtigen Verhalten in Gefahrensituationen, inklusive der Nutzung von Notfallausrüstung und der Durchführung von Evakuierungen.

Schutzmaßnahmen gegen spezifische Gefahren: Besondere Maßnahmen gegen spezifische Gefahren, die in der Gefährdungsbeurteilung identifiziert wurden, wie etwa chemische Stoffe, Lärm oder ergonomische Risiken.

Diese Themen werden in der Unterweisung detailliert erläutert, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter die Schutzmaßnahmen verstehen und im Arbeitsalltag anwenden können.

Die Evakuierungspflicht und die Durchführung von Übungen sind besonders in bestimmten Bauwerken und Nutzungsarten notwendig. Typische Gebäude, die hierunter fallen, sind:

  • Kindertagesstätten (Kitas) und Schulen
    Der Schutz von Kindern und Schülern hat höchste Priorität. Evakuierungsübungen müssen besonders sorgfältig geplant und durchgeführt werden.

Zuständige BG: Unfallkasse für Bildungseinrichtungen

Handlungsanweisungen: DGUV Regel 102-602 (KiTa) und DGUV Regel 102-601 (für Schulen)

  • Krankenhäuser, Praxen und Pflegeeinrichtungen:  
  • Aufgrund der eingeschränkten Mobilität von Patienten in Krankenhäusern, Praxen und Pflegeeinrichtungen sind spezielle Maßnahmen erforderlich.

Zuständige BG: www.bgw-online.de

Handlungsanweisungen: BGW Unterweisung

  • Unternehmen
    Unternehmen aller Branchen müssen Evakuierungsübungen planen und durchführen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.

Zuständige BG: Je nach Branche muss hier recherchiert werden, was genau die zuständige BG ist. Ein Beispiel könnte die www.bgetem.de oder die VBG sein.

Weitere Informationen und BGs finden Sie unter DGUV: Berufsgenossenschaften

Die Verantwortung für die jährliche Arbeitsschutzunterweisung liegt beim Arbeitgeber, der speziell geschulte Fachkräfte für Arbeitssicherheit, interne Sicherheitsbeauftragte sowie auch externe Experten einsetzt. Diese Fachleute stellen sicher, dass alle Mitarbeiter über die relevanten Sicherheitsvorschriften und Maßnahmen zumal informiert sind. Unterstützung sowie Materialien bieten auch die Berufsgenossenschaften (BG) an, um die Unterweisungen effektiv umzusetzen.

Rechtliche Grundlagen

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Evakuierungsübungen bzw. Übungen zur Gebäuderäumung durchzuführen. Diese Verordnung verweist auf den betrieblichen Flucht- und Rettungsplan (§ 4 Abs. 4 ArbStättV), der als Grundlage für die Planung und Durchführung der Übungen dient.

Zusätzlich fordert Abs. 11 (1) der Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten in verständlicher Form darüber informieren müssen, welches Verhalten im Gefahrenfall angebracht ist. Dies erfolgt durch regelmäßige Begehungen der Fluchtwege sowie entsprechende Evakuierungsübungen, insbesondere wenn ein Flucht- und Rettungsplan im Gebäude existiert. Der Plan ist grundlegend für die Räumungsübungen.

Auswertung und Nachbereitung von Evakuierungsübungen

Um die Effektivität einer Evakuierungsübung zu beurteilen, sollte der Arbeitgeber ein detailliertes Protokoll führen. Dies hilft, Fehler, Mängel und Verbesserungsmöglichkeiten zu identifizieren. Alle, die an der Organisation der Übung beteiligt waren, sollten auch bei der Auswertung mitwirken.

Folgende Punkte sollten konkret analysiert werden:

  • Alarmierung: Kann der Alarm zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden?
  • Erreichbarkeit: Erreicht der Alarm alle Personen im Gebäude?
  • Verständnis: Kennen alle Personen die Bedeutung der Alarmierung?
  • Fluchtwege: Lassen sich die Fluchtwege schnell und sicher benutzen?
  • Fehlverhalten: Welches Fehlverhalten tritt bei der Übung am häufigsten auf?

Ein häufiges Problem ist, dass viele Beschäftigte den Nutzen einer Evakuierungsübung unterschätzen. Sie denken, dass sie das Gebäude täglich verlassen und daher im Gefahrenfall wissen, wie sie sich verhalten müssen. Diese Einstellung kann jedoch dazu führen, dass bei Übungen Fehler aus Bequemlichkeit begangen werden, die im Ernstfall lebensbedrohlich sein können.

Fazit

Die jährliche Unterweisung im Arbeitsschutz und Brandschutz gemäß § 12 ArbSchG ist entscheidend für die Sicherheit aller Mitarbeiter. Unternehmen können diese Unterweisungen alleine durchführen, aber die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Es wird empfohlen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder externe Experten hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Berufsgenossenschaften wie die BGW und die VBG bieten umfangreiche Unterstützung und Materialien für die Durchführung der Unterweisungen.

Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben wie der Arbeitsstättenverordnung und der ASR A2.3 gewährleistet eine systematische Durchführung von Evakuierungsübungen, die auf die spezifischen Anforderungen verschiedener Gebäudetypen wie Hochhäuser, Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäuser und Unternehmen abgestimmt sind. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Berufsgenossenschaften ist dabei unerlässlich, um die richtigen Maßnahmen und Handlungsanweisungen zu implementieren.

Insgesamt ist die regelmäßige Schulung und Übung im Bereich Arbeitsschutz und Brandschutz ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Unternehmenskultur, der nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllt, sondern auch einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherheit und zum Wohlbefinden aller Beschäftigten leistet.

VGB (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft)

VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft):

Beispielunternehmen: Büro- und Verwaltungstätigkeiten, Banken, Versicherungen

VBG Unterweisungen

BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege):

Beispielunternehmen: Krankenhäuser, Pflegeheime, Arztpraxen

BGW Unterweisungen

BGETEM (Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse):

Beispielunternehmen: Energieversorger, Textilindustrie, Elektroindustrie, Medienunternehmen

BGETEM Unterweisungen

Weitere Informationen und BGs finden Sie unter DGUV: Berufsgenossenschaften

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