Startseite » Arbeitssicherheit » Betriebsrat
Ein Betriebsrat (BR) vertritt die Interessen der Beschäftigten in einem Betrieb und kann stellvertretend für sie mit dem Arbeitgeber verhandeln. Um dies umzusetzen, hat er Rechte, die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) festgehalten sind und von dem Arbeitgeber akzeptiert werden müssen. Diese festgeschriebenen Rechte nennt man auch Mitbestimmungsrechte. Deswegen redet man auch von betrieblicher Mitbestimmung.
Die Arbeitnehmer entscheiden selbst, wer von den Beschäftigten in den Betriebsrat kommen soll. Dafür sind die sogenannten Betriebsratswahlen da. Wie viele Personen teil des Betriebsrat sind, hängt jedoch von der Größe des jeweiligen Betriebs ab. Das Amt ist ein Ehrenamt und somit auch nicht vergütet. Alles was Sie über den Betriebsrat wissen müssen, erfahren Sie hier.
Der Betriebsrat achtet unteranderem darauf, dass die Rechte der Arbeitnehmer aus Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen auch wirklich eingehalten werden. Zudem nimmt er Anregungen aus der Belegschaft auf und gibt sie an den Arbeitgeber weiter.
Des Weiteren kümmert sich der Betriebsrat um folgende Aufgaben:
die Durchsetzung von Gleichstellung von Frauen und Männer, sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
die Beschäftigungsförderung und Beschäftigungssicherung im Betrieb
die Förderung von Arbeitsschutzmaßnahmen und betrieblichen Umweltschutz
Förderung von der Eingliederung Schwerbehinderter und anderer besonders schutzbedürftiger Personen
Förderung von der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und der Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie Initiativen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb
Der Betriebsrat hat außerdem die Aufgabe darauf zu achten, dass es keine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten wegen der Abstammung, der Religion, der Nationalität, der Herkunft, der politischen Einstellung, gewerkschaftlicher Bestätigung, des Geschlechts oder der sexuellen Identität gibt.
Der Betriebsrat spielt eine aktive Rolle bei verschiedenen Aspekten der Arbeitsorganisation, der beruflichen Weiterentwicklung, der Schulungsmöglichkeiten und der Überwachung der Arbeitsleistung, einschließlich technischer Lösungen wie IT-Systeme und Digitalisierung. Gesetzlich verankerte Mitbestimmungsrechte verleihen dem Betriebsrat diese Befugnisse, die der Arbeitgeber nicht einfach missachten kann.
Die Liste der Angelegenheiten, bei denen der Betriebsrat Mitbestimmung hat oder sogar das Initiativrecht innehat, ist umfangreich. Denn das Initiativrecht ermöglicht dem Betriebsrat, Verhandlungen ohne aktive Beteiligung des Arbeitgebers einzufordern und zu starten. Dafür sind hier einige Beispiele:
Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Regelung der Pausenzeiten
Verteilung der Arbeitsstunden auf die Wochentage, einschließlich der Möglichkeit von “Samstagsarbeit”
Temporäre Anpassung der üblichen Arbeitszeit
Grundsätze für den allgemeinen Urlaub und Urlaubsplanung
Einführung von Überwachungssystemen zur Verhaltens- und Leistungsüberwachung der Mitarbeitenden, einschließlich Überwachungskameras und Zeitfassungssystemen
Maßnahmen im Bereich Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Unfallprävention
Angelegenheiten der betrieblichen Lohngestaltung und Entlohnungsgrundsätze
Leistungsabhängige Vergütungen und Entlohnungsmethoden
Regelungen bezüglich Gruppen- und Teamarbeit
Sogar Angelegenheiten wie Raucherpausen oder die Mahlzeiten in der Betriebskantine unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats
Selbst vor jeder Kündigung im Betrieb muss der Betriebsrat befragt werden. Denn eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist nicht gültig.
Betriebsratsmitglieder nehmen außerdem auch an dem Arbeitsschutzausschuss teil.
Wegen seiner bedeutenden Verantwortung ist der Betriebsrat gesetzlich dazu verpflichtet, Verschwiegenheit zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich auf Informationen zu personalbezogenen Angelegenheiten, außerdem auf Betriebsgeheimnisse, sowie Erkenntnisse aus dem Wirtschaftsausschuss und vieles mehr. Die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats gilt vor allem gegenüber Dritte und nicht gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrats. Es gibt jedoch Ausnahmen zum Beispiel für Fälle von Mitarbeiterbeschwerden.
Da der Betriebsrat speziellen Schutz genießt, ist er in der Lage, dem Arbeitgeber selbstbewusster und sicherer entgegenzutreten. Denn Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern können nicht einfach gekündigt werden. Reguläre Kündigungen sind aufgrund von §15 des Kündigungsschutzgesetztes (KSchG) ausgeschlossen. Außergewöhnliche Kündigungen sind nur mit der Zustimmung des Betriebsrats möglich.
Vor, während und nach einer Betriebsratswahl gibt es einen speziellen Kündigungsschutz für viele Angestellte, die in Zusammenhang mit einer Wahl eine bestimmte rolle haben. Dieser Schutz erstreckt sich laut dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz nun auch auf diejenigen, die im Vorfeld der Wahl, also vor der Einladung zur Wahlversammlung, für die erstmalige Betriebsratswahl im Unternehmen Werbung machen oder Meinungen dazu einholen. In der Praxis wurden diese Personen oft ungerechtfertigten Kündigungen ausgesetzt.
Zudem sind auch die Initiatoren der Betriebsratswahl geschützt, das sind Angestellte, die zur Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht beantragt haben (konkret: die ersten sechs Angestellten, die auf der Einladung zur Wahlversammlung aufgeführt sind – für sie gilt der erweiterte Kündigungsschutz noch sechs Monate nach der Wahl).
Dasselbe trifft auf den Wahlvorstand zu, der die Betriebsratswahl organisiert und durchführt, ebenso wie auf die Kandidaten für Ämter im Betriebsrat und natürlich für bereits gewählte Betriebsratsmitglieder.
Im Grunde genommen können alle Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen. Es sind lediglich mindestens fünf Beschäftigte für eine Gründung notwendig, diese müssen allerdings wahlberechtigt sein. Zudem müssen drei Beschäftigte die Voraussetzungen für die Kandidatur erfüllen. Will die Betriebsleitung die Gründung verhindern, macht sie sich übrigens strafbar. Die Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt.
Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, hängt von der Größe des Betriebes ab. Bei 5-20 Beschäftigten kann einer ein Betriebsratsmitglied werden. Bei 21-50 Beschäftigten sind es drei Betriebsratsmitglieder, bis 100 Beschäftigte sind es fünf Betriebsratsmitglieder. Wenn ein Unternehmen bis zu 200 Beschäftigte hat, dann gibt es sieben Betriebsratsmitglieder.
Gemäß den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerfG) muss die Betriebsarbeit während der Arbeitszeit geleistet werden, in Betrieben mit 200 oder mehr Beschäftigten werden Betriebsratsmitglieder schließlich von ihren regulären Arbeitsaufgaben freigestellt. Dies ermöglicht es ihnen, sich vollständig auf ihre Aufgaben im Betriebsrat zu konzentrieren. Dabei gilt: Je größer die Anzahl der Angestellten im Betrieb, desto mehr Mitglieder des Betriebsrats können von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden. So wird ab 200 Beschäftigten ein Betriebsratsmitglied freigestellt. Bei über 500 Beschäftigten sind es zwei Betriebsratsmitglieder, die freigestellt werden. Ab 900 bis 1500 Beschäftigten werden schließlich drei Mitglieder freigestellt. Es besteht auch die Option, Freistellungen in Form von Teilfreistellungen zu gewähren.
Ein Betriebsrat ist wichtig, da er die Interessen der Beschäftigten in einem Unternehmen vertritt und sicherstellt, dass ihre Rechte gewahrt werden. Zudem spielt er eine entscheidende Rolle bei der Mitbestimmung in Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer betreffen, und fördert Arbeitsbedingungen, Gleichstellung und Arbeitsplatzsicherheit. Durch seine Präsenz und Aktivitäten trägt der Betriebsrat zur Schaffung eines ausgewogenen und fairen Arbeitsumfelds bei.
Kontaktieren Sie uns auch
telefonisch oder per E-Mail
Wir nutzen Ihre Kontaktinformationen nur, um Sie bezüglich unserer Produkte und Dienstleistungen zu kontaktieren.
Sie können sich jederzeit von diesen Benachrichtigungen abmelden.
Notwendiges muss einfach sein –
Ihr effizienter Zugang zu Brandschutz und Arbeitssicherheit im Unternehmen.
kontakt@brandschutz-zentrale.de
+49 521 898 809-40
Montag bis Freitag von 9:00-17:00
© 2024 Fireschutz GmbH