Brandschutz
Unternehmen sind dazu verpflichtet, mindestens 5% ihrer Mitarbeitenden zu Brandschutzhelfern auszubilden.
Brandschutzhelfer sind in der Lage Brände in ihrer Entstehungsphase zu löschen. Damit erhöhen sie die Sicherheit im Unternehmen. Entsprechend sind Betriebe in Deutschland dazu verpflichtet Brandschutzhelfer auszubilden.
Betriebliche Brandschutzhelfer kommen vor allem im Brandfall zum Einsatz. Dann ist es ihre primäre Aufgabe, für die Sicherheit der Anwesenden zu sorgen. Daher werden sie für die folgenden Aufgaben ausgebildet:
Die Gesetzeslage sieht momentan vor, dass jedes Unternehmen in Deutschland mindestens einen Brandschutzhelfer ausbilden muss. Bei Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden sollen dann mindestens 5% an der Brandschutzhelfer Ausbildung teilnehmen. Diese Regelung kann man folglich aus dem Arbeitsschutzgesetz §10, der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 “Maßnahmen gegen Brände” und der DGUV Information 205-023 (BGI/GUV-I 5182) entnehmen. Brandschutzhelfer im Betrieb sind also Pflicht.
Darüber hinaus erfüllen sie natürlich auch eine sinnvolle Aufgabe. Denn im Notfall bricht häufig Panik aus, was die Evakuierung verzögert und die Brandbekämpfung hindert. Hier kommen Brandschutzhelfer zum Einsatz und können insofern wertvolle Hilfe leisten.
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Im Schnitt sollten mindestens 5% der Mitarbeitenden zum Brandschutzhelfer ausgebildet sein.
Wir liefern Ihnen hier eine Berechnung, die Ihnen einen ersten Anhaltspunkt liefern soll. Bitte beachten Sie auch die Hinweise.
Typischerweise sollten infolge mindestens 5% Ihrer Mitarbeitenden die Brandschutzhelferausbildung erhalten. Dies reicht allerdings nur, wenn eine angenommen normale Brandgefährdung nach ASR A2.2 vorliegt. Das obige Formular hilft Ihnen dementsprechend einzuschätzen, wie viele Brandschutzhelfer Sie ungefähr in Ihrem Unternehmen benötigen.
Bitte beachten Sie, dass die ermittelte Zahl jedoch nur einen ersten Anhaltspunkt liefert.
Einen guten Einblick in die Thematik gibt die Schrift der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) für Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung (BGI/GUV-I 5182).
Laut Arbeitsstättenrichtlinie ASR 2.2 Punkt 7.3:
(1) “Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.”
(2) “Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.”
(3) “Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.”
Diese Unterscheidung ermöglicht es derweil, den Arbeitsschutz besser auf die individuellen Begebenheiten und Bedürfnisse des Betriebs anzupassen. Denn in beispielsweise einer Chemiefabrik hat Feuer daher eine andere Bedeutung, als auf einem Parkplatz.
Die Einschätzung der Brandgefährdung richtet sich hierzu nach verschiedenen Faktoren. Generell gilt: Je höher die Brandgefahr, desto mehr Feuerlöscher werden benötigt.
Auszug aus der ASR 2.2:
3.1 Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die
Möglichkeit für eine Brandentstehung besteht.
3.2 Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung.
3.3 Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn
Hinweis:
Die erhöhte Brandgefährdung im Sinne dieser ASR schließt die erhöhte und daher hohe Brandgefährdung nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ ein.
Die Brandgefährdung in Ihrem Unternehmen ist demnach vor allem von den dort vorhandenen Stoffen und Arbeiten abhängig. Somit ergibt sich in den folgenden Bereichen eine erhöhte Brandgefahr:
Lager mit extrem oder leicht entzündbaren bzw. leicht entflammbaren Stoffen oder Gemischen, z.B. Lacken, Lösungsmitteln, Holz, Schaumstoff oder Baumwolle
Speditionslager
Lager für Recycling- oder Sekundärbrennstoffe
Lager mit Sekundärbrennstoffen oder sonstigen brennbaren Materialien
Möbelausstellungen
Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, wie z. B. Heimwerker- oder Baumärkte
Dienstleistung
Betriebe mit hohem Publikumsverkehr, wie beispielsweise Kinos, Diskotheken, Theater, Beherbergungsbetriebe, Pflegeheime und Krankenhäuser
Technische und naturwissenschaftliche Bereiche in Bildungs- und Forschungseinrichtungen
Tank- und Tankfahrzeugreinigung
Wäschereien
Abfallsammelräume
Industrie
Herstellung von Möbeln, Spanplatten, Schaumstoff, Dachpappen etc.
Weberei, Spinnerei
Werkstätten
Metallverarbeitung
Verarbeitung von brennbaren Chemikalien
Produktion von Maschinen und Geräten
Wir empfehlen die Ausbildung in einem unserer offenen Brandschutzhelferkurse, diese finden an verschiedenen Standorten in Deutschland statt. In der Standortübersicht können Sie hierzu den passenden Ort wählen.
Alternativ können Sie auch eine individuelle Schulung, mitunter exklusiv für ihr Unternehmen buchen. Diese findet daher bei Ihnen vor Ort statt.
Bei erhöhter Brandgefahr ist es dadurch empfehlenswert eine individuelle vor Ort Schulung für ihr Unternehmen zu buchen.
Die Berechnung der notwendigen Anzahl von Brandschutzhelfern ist ebenfalls online nicht eindeutig zu klären. Bitte beachten Sie, dass die ermittelte Zahl nur einen ersten Anhaltspunkt liefert.
Hierfür übernehmen wir keine Gewähr. Denn sehr spezifische oder außergewöhnliche Anforderungen können daher in dieser vereinfachten Übersicht nicht abgedeckt werden. Dafür stehen wir Ihnen jedoch auch telefonisch zur Verfügung.
Offener Kurs für wenige Teilnehmer mit Theorie und Praxis im Schulungszentrum.
Individuelle Schulung aus Theorie und Praxis im Betrieb oder Schulungszentrum.
Brandschutzhelfer übernehmen eine wichtige Funktion innerhalb des Betriebs. Denn sie kümmern sich im Falle eines Brandes darum, dass schnell gehandelt wird. Dabei sind ihre Aufgaben vielfältig: sie kümmern sich um die sichere Evakuierung von anwesenden Personen, löschen im besten Fall Entstehungsbrände und stehen der Feuerwehr als Ansprechpartner zur Verfügung.
Abgesehen davon, dass es natürlich sinnvoll ist, Mitarbeitende für den Brandschutz zu sensibilisieren, ist eine derartige Ausbildung auch gesetzlich vorgeschrieben. So wird es im Arbeitsschutzgesetz §10, in der ASR A2.2 “Maßnahmen gegen Brände” und in der DGUV Information 205-023 (BGI/GUV-I 5182) vorgeschrieben.
Grundsätzlich ist von der ASR 2.2 vorgegeben, dass mindestens 5% der Mitarbeitenden die Brandschutzhelfer Ausbildung erhalten müssen. Allerdings müssen mehr Mitarbeitende zum Brandschutzhelfer ausgebildet werden, wenn Ihr Unternehmen:
eine erhöhte Brandgefährdung aufweist
eine große Fläche hat
Mitarbeitende beschäftigt, die eine eingeschränkte Mobilität vorweisen
Des Weiteren müssen Sie Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, beispielsweise durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel berücksichtigen.
Wir haben mit unserem Kalkulator eine Berechnungshilfe für die Anzahl der betrieblichen Brandschutzhelfer geschaffen.
Bitte beachten Sie: Dies ist nur ein Anhaltspunkt.
Grundsätzlich kann jeder Mitarbeitende bei der Brandschutzhelfer Ausbildung mitmachen und Brandschutzhelfer werden. Lediglich bei gesundheitlichen Einschränkungen, die die Person an den Aufgaben als Brandschutzhelfer hindern, ist dies natürlich nicht sinnvoll.
Zu empfehlen sind vor allem die Mitarbeitenden, die regelmäßig vor Ort im Betrieb sind und dort auch langfristig bleiben.
Laut der Unfallverhütungsvorschrift DGUV 1 sind Brandschutzhelfer in einem Unternehmen bereits ab einem Mitarbeiter gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Betrieb in Deutschland braucht also eine Mindestanzahl an Brandschutzhelfern – egal um welche Betriebsform es sich handelt.
Als Richtwert und Mindestanzahl geben die entsprechenden Gesetzestexte 5% der Mitarbeitenden vor. Dieser Anteil kann sich aber abhängig von den Begebenheiten im Unternehmen erhöhen.
Die für Ihren Betrieb benötigte Anzahl an Brandschutzhelfern können Sie der Gefährdungsbeurteilung entnehmen.
Grundsätzlich haben Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer einen ähnlichen Aufgabenbereich: sie kümmern sich (unter anderem) darum, anwesende Personen in Sicherheit zu bringen. Während ein Evakuierungshelfer diese Funktion in jeder Notsituation übernimmt, ist ein Brandschutzhelfer jedoch nur im Brandfall dafür zuständig.
Zudem sind speziell ausgebildete Evakuierungshelfer nicht gesetzlich vorgeschrieben. Deswegen sind sie in den meisten Betrieben, besonders in denen mit einer normalen Gefährdungsbeurteilung, nicht zusätzlich vorhanden. Brandschutzhelfer hingegen sind durchaus eine rechtliche Vorgabe für Betriebe.
Sowohl im Bereich Erste Hilfe als auch im Brandschutz ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Mindestanzahl an Mitarbeitenden in diesen Bereichen besonders geschult sind. Als normale Größenordnung sollten jeweils 5% der Mitarbeitenden Brandschutzhelfer und Ersthelfer sein. Aber kann ein Mitarbeiter auch einfach für alles geschult werden?
Es spricht nichts dagegen, dass sich Brandschutzhelfer auch zu Evakuierungshelfern ausbilden lassen – und umgekehrt. Denn bei einem Notfall überschneiden sich die Aufgabenbereiche dieser beiden Schulungsbereiche. Anders sieht es allerdings in Kombination mit der Schulung zum Ersthelfer aus. Kommt es nämlich zu einem Notfall, in dem Brandschutzhelfer und Ersthelfer benötigt werden, kann eine Person nicht beiden Aufgaben gleichzeitig gerecht werden. Diesen Punkt sollten Sie bei der Benennung der zuständigen Mitarbeiter im Auge behalten.
Notwendiges muss einfach sein –
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