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Brandschutz in Versammlungsstätten

Für die Arbeitssicherheit und den Brandschutz in Versammlungsstätten gelten die in der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) festgelegten Regelungen. Davon betroffen sind unter anderem Kinos, Theater, Philharmonien, Mehrzweckhallen, Diskotheken oder Sportstadien. Die Berücksichtigung des Brandschutzes in Versammlungsstätten schützt nicht nur die Gesundheit der Teilnehmenden, sondern gewährleistet auch die Existenz Ihrer Event-Location.

Besucher auf einem Konzert

Was beinhaltet die Versammlungsstättenverordnung?

Die Vorschriften der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) gelten für:

  • Einzelne Versammlungsstätten, die für mehr als 200 Besucher ausgelegt sind
  • Versammlungsstätten im Freien mit Szeneflächen und Tribünen, die insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen
  • Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen

Allgemein beinhaltet die MVStättVO Regelungen und Vorschriften für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Neben dem Thema der Arbeitssicherheit, Verantwortlichkeiten und baulichen Anforderungen, ist auch der Brandschutz ein ernstzunehmendes Thema für Veranstalter.

Info:
Bei Versammlungsstätten die unter die MVStättVO fallen, handelt es sich um Sonderbauten. Hierbei ist die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes grundsätzlich vorgeschrieben, um die betriebsinternen Schutzziele umzusetzen.

Wie sieht Brandschutz in Versammlungsstätten aus?

Baulicher Brandschutz

§3 Bauteile:
Tragende und aussteifende Bauteile wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken müssen feuerbeständig, sowie in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein.
Die Außenwände von mehrgeschossigen Versammlungsstätten müssen zudem aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Dies gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöscheinrichtungen.

§4 Dächer:
Die Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen bilden oder die, die nicht von feuerbeständigen Bauteilen getrennt sind, müssen ebenfalls feuerhemmend oder nicht-brennbar sein. Dies gilt insbesondere für die Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szeneflächen.

Immer häufiger müssen bei Dächern weitere Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz getroffen werden. Dies ist insbesondere im Bereich der Sanitärtechnik der Fall. Meistens sind hier die Dachabläufe und die Dachdurchdringungen für Schmutzwasser-Entlüftungsleitungen betroffen. Deshalb sollten in diesem Bereich nicht-brennbare Dachabläufe und Abwasserrohre der Baustoffklasse A bevorzugt werden.

§5 Dämmstoffe, Unterdecken und Bekleidungen:
Laut der MStättVO müssen Dämmstoffe, Unterdecken und Bekleidungen an Decken ebenfalls aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt vor allem für Foyers, durch die Rettungswege führen sowie für Treppenhäuser, Räume zwischen den Treppenräumen und Ausgänge ins Freie.
In Versammlungsstätten mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche genügen in den Veranstaltungsräumen jedoch Bekleidungen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen, die nicht brennend abtropfen.

Organisatorischer Brandschutz

Gemäß der MVStättVO sind folgende brandschutzrelevante Regelungen zu beachten:

§19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen:
Versammlungsstätten sind in ausreichender Anzahl mit Feuerlöschern auszustatten. Diese müssen gekennzeichnet und gut erreichbar platziert sowie alle zwei Jahre gewartet werden. Für die Auswahl der richtigen Löscher empfehlen wir unseren Feuerlöscher-Berater.

Außerdem schreibt die MVStättVO nach §20 vor, dass ab einer Grundfläche von 1000 m² Wandhydranten, Brandmeldeanlagen und Alarmierungs- sowie Lautsprecheranlagen anzubringen sind. 

§6 Flucht- und Rettungswege:
Rettungswege ins Freie müssen laut MVStättVO zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören vor allem die frei zu haltenden Gänge, Ausgänge ins Freie, als Rettungsweg dienende Balkone, Dachterrassen und Außentreppen.
Versammlungsstätten müssen zudem in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen über zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege verfügen.

Die Berechnung der Rettungswege nach §7 sieht wie folgt aus:

  • Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein
  • Die Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mind. 1,20 m betragen
  • Bei Versammlungsstätten im Freien muss die Breite 1,20 m je 600 Personen, bei anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen betragen

Für ein vollumfassendes Brandschutzkonzept müssen Sie außerdem darauf achten, dass Ausstattungen, Requisiten, Vorhänge sowie Ausschmückungen aus einem mindestens schwer entflammbaren Material bestehen und Pflanzen nur im frischen Zustand platziert werden dürfen. Bei Ausschmückungen auf Fluren und Rettungswegen müssen diese aus nicht-brennbaren Materialien bestehen. 

Wenn Sie auf Ihrer Veranstaltung mit offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder pyrotechnischen Gegenständen arbeiten, muss dies im Einzelfall zuvor mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt werden, wobei letzteres von einer nach dem Sprengstoffrecht geeigneten Person überwacht werden muss.

Brauche ich ein Sicherheitskonzept?

Nach §43 der Muster-Versammlungsstättenverordnung müssen die Betreiber und Betreiberinnen von Versammlungsstätten ein Sicherheitskonzept aufstellen, sobald die Art der Veranstaltung es verlangt. Auch für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen gilt diese Regelung, wobei insbesondere die zuständigen Behörden wie Polizei, Feuerwehren und Rettungsdienste einbezogen werden müssen.

Das Sicherheitskonzept beinhaltet dabei die Mindestanzahl der Sicherheitskräfte gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen. Außerdem müssen Sie Ihre allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen schriftlich festhalten.

Hier finden Sie eine Leitlinie zur Erstellung eines Sicherheitskonzepts für Ihre Versammlungsstätte oder Veranstaltung: Leitlinie zur Erstellung von Sicherheitskonzepten 

Sollte ich Brandschutzbeauftragte einstellen?

Da Versammlungsstätten als Sonderbauten gelten, ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten gesetzlich vorgeschrieben. zudem können sie von Feuerversicherungen verlangt werden.

Brandschutzbeauftragte sorgen dafür, dass es in Ihrer Location gar nicht erst zum Brandfall kommt und verhelfen somit präventiv zu einer höheren Arbeitssicherheit. In der Regel nehmen Brandschutzbeauftragte eine beratende Funktion zu allen Themen des betrieblichen Brandschutzes ein. Außerdem können sie eine Gefährdungsbeurteilung aufstellen und die Kommunikation mit Dritten, zum Beispiel Versicherungen und Behörden übernehmen.

Sie als Arbeitgeber haben die Wahl, ob sie einen externen Brandschutzbeauftragten bestellen, oder einen Ihrer Mitarbeitenden dazu ausbilden lassen. Mehr Informationen zum Thema lesen sie in unserem Artikel Brandschutzbeauftragter im Betrieb.

Fazit

Das oberste Ziel der Muster-Versammlungsstättenverordnung ist die rechtzeitige Branderkennung und Alarmierung von Besuchern, Angestellten und Sicherheitskräften sowie eine geordnete Evakuierung.

Da es sich bei Versammlungsstätten, die unter die MVStättVO fallen um Sonderbauten handelt, gilt ein erhöhtes Brandrisiko, das ein ausführliches Sicherheits- und Brandschutzkonzept erfordert. Damit die ohnehin hohen Brandlasten von Versammlungsstätten minimiert werden, gilt es einige bauliche und brandschutztechnische Maßnahmen zu erfüllen, um die Sicherheit der Teilnehmenden sowie die Existenz der Location zu gewährleisten.
Hierzu zählen vor allem nicht-brennbare Baustoffe für Wände, Decken und Trennwänden, die Einhaltung von Mindestmaßen bei Rettungswegen sowie geeigneten Feuerlöscheinrichtungen.

Schon gewusst?

Nicht als Versammlungsstätten gelten:

  • Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind
  • Schulen
  • Ausstellungsräume in Museen
  • Fliegende Bauten, wie z.B. Zirkuszelte

Jedoch gelten auch hierbei Ausnahmen. Werden die oben genannten Räumlichkeiten für öffentliche Veranstaltungen genutzt, kann es auch hier zur Anwendung der Versammlungsstättenverordnung kommen.

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