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Brandschutzbeauftragter-Pflicht: Ab wann betrifft es Ihre Firma?

Brauchen wir einen Brandschutzbeauftragten? Diese Frage stellen sich viele Unternehmer und die Antwort ist nicht immer eindeutig. Denn eine pauschale Brandschutzbeauftragter-Pflicht gibt es nicht. Ob sie gilt, hängt vom Gebäudetyp, der Betriebsart und dem tatsächlichen Brandrisiko ab.

Im Folgenden klären wir Sie darüber auf, wann eine Brandschutzbeauftragter-Pflicht besteht, welche Regelwerke relevant sind und was gilt, wenn keine formale Pflicht vorliegt.

Sind Feuerloescher Pflicht?

Gibt es eine allgemeine Brandschutzbeauftragter-Pflicht?

Nein, eine pauschale gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (BSB) gibt es in Deutschland nicht. Das unterscheidet den Brandschutzbeauftragten zum Beispiel vom Sicherheitsbeauftragten, der ab einer bestimmten Mitarbeitendenanzahl zwingend vorgeschrieben ist.

Die Notwendigkeit für einen BSB ergibt sich je nach Betrieb und Branche aus einem Brandschutzkonzept, einer Baugenehmigung mit brandschutztechnischen Auflagen, der Musterbauordnung für Sonderbauten, dem Arbeitsschutzrecht in Verbindung mit der ASR A2.2 oder Vorgaben der Berufsgenossenschaften und Versicherungen.

Zudem legt die DGUV Information 205-003 die Mindestanforderungen an Qualifikation, Schulung und Bestellung verbindlich fest und damit auch die Brandschutzbeauftragter-Voraussetzungen.

Wann entsteht die Brandschutzbeauftragter-Pflicht über das Bauordnungsrecht?

Der wichtigste Pfad zur Pflicht führt über das Baurecht. Da Bauordnungsrecht in Deutschland Ländersache ist, gibt es keine einheitliche bundesweite Regelung. Die Landesbauordnungen (LBO) basieren zwar weitgehend auf der Musterbauordnung, die einzelnen Bundesländer haben die Mustervorlagen jedoch geändert oder ergänzt.

Ausgangspunkt ist die Einstufung eines Gebäudes als Sonderbau. Welche Bauten als Sonderbauten gelten, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich festgelegt. Die meisten Länder orientieren sich dabei am Katalog der Musterbauordnung. Manche Bauordnungen führen diese Aufzählungen jedoch nur als beispielhaft auf, während andere abschließende Listen enthalten – was in der Praxis zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. 

Beispiele für Sonderbautypen:

  • Hochhäuser
  • Verkaufsstätten
  • Industriebauten
  • Versammlungsstätten
  • Schulen, Hochschulen
  • Krankenhäuser, Heime und Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Menschen

Für diese und weitere Gebäude kann je nach Bauart eine Brandschutzbeauftragter-Pflicht bestehen.

Wichtig: Bitte beachten Sie hinsichtlich der genauen Vorschriften die Landesbauordnungen Ihres Bundeslandes.

Weitere Grundlagen der Brandschutzbeauftragter-Pflicht: Arbeitsschutz, Berufsgenossenschaften und Versicherungen

Neben dem Bauordnungsrecht gibt es weitere Auslöser, aus denen eine Pflicht für einen BSB entstehen kann. Im Arbeitsschutzrecht ergibt sich die Pflicht indirekt über die Gefährdungsbeurteilung.

Nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes sind Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die der Brandverhütung dienen und die Sicherheit der Beschäftigten im Brandfall gewährleisten. Die ASR A2.2 konkretisiert: Steigt die Brandgefährdung, etwa durch brennbare Stäube, Fritteusen oder Schweißarbeiten, kann die Benennung eines BSB erforderlich sein. Ergibt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Brandrisiko, kann die Bestellung eines BSB damit sachlich zwingend werden auch ohne baurechtliche Auflage. Berufsgenossenschaften können auf Grundlage der DGUV Information 205-003 die Bestellung im Rahmen von Betriebsbegehungen einfordern.

Versicherungen

Manche Versicherer gewähren ohne bestellten BSB nur eingeschränkten Versicherungsschutz oder verlangen Beitragszuschläge. In anderen Fällen ist die Brandschutzbeauftragter-Pflicht eine ausdrückliche Vertragsbedingung – wer sie nicht erfüllt, riskiert im Schadensfall den Verlust des Versicherungsschutzes.

Was passiert, wenn die Pflicht missachtet wird?

Wer die Brandschutzbeauftragter-Pflicht ignoriert, riskiert Bußgelder durch Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzbehörden sowie behördliche Auflagen bis hin zu Betriebseinschränkungen.

Kommt es zu einem Brand, kann die Unternehmensleitung persönlich haftbar gemacht werden – zivilrechtlich gegenüber Mitarbeitenden und Dritten, bei nachgewiesener Fahrlässigkeit auch strafrechtlich. Hinzu kommt: Versicherungen können im Schadensfall Leistungen kürzen oder ganz verweigern, wenn die Brandschutzbeauftragter-Pflicht nicht erfüllt wurde.

Was gilt, wenn keine Brandschutzbeauftragter-Pflicht besteht?

Auch ohne formale Verpflichtung kann die Bestellung eines BSB für viele Betriebe empfohlen werden, insbesondere für solche mit erhöhter Brandlast, komplexer Gebäudetechnik oder einer größeren Anzahl von Mitarbeitenden und Besuchenden.

Für Unternehmen, die keinen eigenen Mitarbeitenden ausbilden möchten, ist ein externer BSB oft die pragmatischste Lösung: flexibel einsetzbar, fachlich qualifiziert und ohne internen Schulungsaufwand.

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Fazit: Wie prüft man, ob eine Brandschutzbeauftragter-Pflicht besteht?

Die eigene Situation lässt sich in drei Schritten klären:

  • Erstens: Gefährdungsbeurteilung auswerten – liegt eine erhöhte Brandgefährdung vor, die einen BSB sachlich erforderlich macht?
  • Zweitens: Gebäudetyp und Nutzung prüfen – fällt das Objekt unter eine Sonderbauvorschrift des jeweiligen Bundeslandes?
  • Drittens: Behördliche Unterlagen sichten – wurde eine Brandschutzbeauftragter-Pflicht als Auflage erteilt?

Mithilfe unserer Checkliste behalten Sie alles Wichtige im Blick. 

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