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Checkliste: Brandschutzbeauftragter im Betrieb

Ob ein Brandschutzbeauftragter im Betrieb Pflicht ist, hängt von der Art des Gebäudes, der Nutzung und dem jeweiligen Bundesland ab. Anders als beim Brandschutzhelfer gibt es hier keine einheitliche Regelung für alle Unternehmen.

Mit unserer Checkliste behalten Sie den Überblick und wissen schnell, was in Ihrem Fall gilt.

Checkliste Sicherheitsbeauftragter im Betrieb

Eine Pflicht zur Bestellung kann sich aus der Landesbauordnung ergeben, etwa bei Sonderbauten wie z.B. Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Industriebauten oder Hochhäusern. Auch die ASR A2.2 kann eine Bestellung erforderlich machen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Brandrisiko ergibt, ebenso wie Auflagen von Behörden oder Versicherern. Eine pauschale Vorgabe nach Branche gibt es nicht, entscheidend sind stets die konkreten Gegebenheiten im Unternehmen. Da die Bauordnungen je nach Bundesland unterschiedlich sind, sollten Sie die für Sie geltende Landesbauordnung prüfen.

Brandschutzhelfer (BSH) und Brandschutzbeauftragte (BSB) sind zwei verschiedene Funktionen. Brandschutzhelfer sind in jedem Betrieb Pflicht und unterstützen im Brandfall bei der Evakuierung und der ersten Löschung. Die Funktion des Brandschutzbeauftragten hingegen ist für den gesamten vorbeugenden, technischen und abwehrenden Brandschutz im Unternehmen verantwortlich und plant, organisiert sowie dokumentiert die entsprechenden Maßnahmen. Die eine Funktion ersetzt die andere nicht.

Nein. Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung, die den Brandschutzbeauftragten in allen Betrieben vorschreibt. Die Pflicht ergibt sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften und die unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Mustervorschriften wie die Muster-Industriebaurichtlinie (M-IndBauRL) oder die Muster-Hochhausrichtlinie (MHHR) gelten nur dort, wo sie in Landesrecht übernommen wurden. Prüfen Sie daher immer die Regelungen Ihres Bundeslandes.

Grundlage ist die DGUV Information 205-003. Danach ist Voraussetzung, dass der BSB eine anerkannte Schulung absolviert hat. Zudem sind bei der Auswahl der Person sind drei Eigenschaften entscheidend: technisches Verständnis, Kommunikationsstärke und Zuverlässigkeit. Gerade Kommunikation ist zentral, denn die ausgewählte Person muss mit Geschäftsleitung, Behörden und Versicherern sicher kommunizieren und Maßnahmen auch gegenüber Vorgesetzten durchsetzen können.

Nein. Wenn Ihr Unternehmen nach DGUV Information 205-003 zur Benennung verpflichtet ist, ist eine anerkannte Schulung Grundvoraussetzung. Ohne diese Qualifikation erfüllt die Person die formalen Anforderungen nicht – die Benennung wäre damit nicht rechtskonform.

Die Ausbildung umfasst laut DGUV Information 205-003 mindestens 64 Unterrichtseinheiten und schließt mit einer schriftlichen als auch mündlichen Prüfung ab. Von rechtlichen Grundlagen über baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz bis hin zu Brandschutzmanagement und der Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren und Versicherern. Abgerundet wird die Ausbildung durch eine praktische Löschübung. Wichtig: Achten Sie darauf, dass die Ausbildung der DGUV 205-003 entspricht.

Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen mit klarer Benennung der Person, des Bestelldatums und des Aufgabenbereichs. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Bestellung und muss sicherstellen, dass die ausgewählte Person die nötige Schulung besitzt und ausreichend Zeit für seine Aufgaben hat. Die Bestellung ist zu dokumentieren und sollte der zuständigen Behörde oder Berufsgenossenschaft auf Anfrage vorgelegt werden können.

Die richtige Wahl hängt von Größe, Struktur und Ressourcen des Betriebs ab. Für kleine und mittlere Unternehmen empfiehlt sich meist die externe Lösung: Kein eigener Fortbildungsaufwand, spezialisierte Fachkompetenz und die Möglichkeit, die zivilrechtliche Haftung auszulagern. Ein interner BSB ist sinnvoll, wenn eine kontinuierliche Vor-Ort-Präsenz unerlässlich ist, ausreichend personelle Ressourcen vorhanden sind oder die betrieblichen Abläufe so komplex sind, dass eine tiefe interne Einbindung klare Vorteile bringt.

In den meisten Fällen reicht eine Person. Bei größeren Unternehmen, mehreren Standorten oder besonders komplexen Gebäuden kann jedoch mehr als eine Person notwendig sein. Maßgeblich sind die Größe des Geländes, die Anzahl der Beschäftigten und die Brandgefährdung im Unternehmen. Die Gefährdungsbeurteilung gibt Aufschluss darüber, ob ein BSB ausreicht.

Die zentrale Verantwortung liegt im gesamten betrieblichen Brandschutz. Zu den Kernaufgaben gehören: Erstellung und Aktualisierung der Brandschutzordnung, Begehungen und Kontrolle von Fluchtwegen, Koordination von Brandschutzübungen, Unterweisung der Mitarbeitenden sowie Beratung der Geschäftsleitung in allen Brandschutzfragen. Außerdem ist die Person Ansprechpartner für Behörden, Feuerwehr und Versicherungen.

Die Qualifikation ist kein einmaliger Abschluss. Nach der DGUV 205-003 sind alle drei Jahre mindestens 16 Unterrichtseinheiten Fortbildung nachzuweisen. Hintergrund: Gesetzliche Vorgaben, Normen und technische Standards im Brandschutz ändern sich regelmäßig. Die Fortbildung stellt sicher, dass die Beratungsfunktion im Betrieb stets fachgerecht ausgeübt werden kann. Wichtig: Die Teilnahme ist zu dokumentieren.

Über die brandschutzzentrale können Sie die Ausbildung als offene Präsenzschulung an verschiedenen Standorten bundesweit buchen. Für die Fortbildung steht zusätzlich ein Online-Format zur Wahl, das sich flexibel in den Arbeitsalltag integrieren lässt. Welches Format passt, hängt vor allem davon ab, ob praktische Übungen vor Ort gewünscht sind oder Flexibilität im Vordergrund steht.

Besteht bei Ihnen eine Bestellpflicht und Sie kommen ihr nicht nach, sind mehrere Konsequenzen möglich: Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften oder Arbeitsschutzbehörden können Verwarnungen aussprechen oder Geldbußen verhängen. Im Schadensfall können Geschäftsführer oder Unternehmer persönlich haftbar gemacht werden, bei nachgewiesener Fahrlässigkeit oder Personenschäden auch strafrechtlich.

Zusätzlich prüfen Versicherungen, ob alle gesetzlichen Auflagen erfüllt wurden. Fehlt der vorgeschriebene BSB, kann das zur Leistungsreduzierung oder Leistungsverweigerung führen.