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Bestellung zum Brandschutzbeauftragten

Die Brandschutzbeauftragter-Bestellung kann für verschiedene Branchen und Unternehmen gesetzlich geboten werden. Doch wer entscheidet eigentlich, ob ein Brandschutzbeauftragter (BSB) erforderlich ist und wie läuft die Bestellung formal ab?

Im Folgenden erklären wir, welche Voraussetzungen gelten, wie die Bestellung formal abläuft und was die Bestellurkunde enthalten muss.

Checkliste die abgehakt wird

Gesetzliche Grundlagen

Eine pauschale gesetzliche Pflicht zur Brandschutzbeauftragter-Bestellung gibt es in Deutschland nicht. Die Notwendigkeit ergibt sich je nach Betrieb aus einem Brandschutzkonzept, einer Baugenehmigung mit brandschutztechnischen Auflagen, der Musterbauordnung für Sonderbauten oder der ASR A2.2. Zudem legt die DGUV Information 205-003 die Mindestanforderungen an Qualifikation, Ausbildung und Bestellung verbindlich fest.

Wer entscheidet, dass eine Brandschutzbeauftragter-Bestellung erforderlich ist?

Ob ein BSB benötigt wird, ergibt sich nicht aus einer pauschalen Regelung, sondern aus der konkreten Situation im Betrieb: Branche, Gebäudeart und Brandgefährdung sind die entscheidenden Faktoren.

Eine einfache Prüfung hilft bei der Einordnung:

  • Ist das Gebäude ein Sonderbau? (z.B. Krankenhaus, Pflegeheim, Versammlungsstätte, Verkaufsstätte, Hochhaus, großer Industriebau)
  • Fordern Bauordnung, Brandschutzkonzept oder Behörde ausdrücklich einen BSB?
  • Fordern Versicherer, Kunden oder Auftraggeber vertraglich einen BSB?
  • Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine deutlich erhöhte Brandgefährdung, z. B. durch brennbare Stoffe, besondere Prozesse oder hohe Personendichte?

Sobald eine dieser Fragen mit Ja beantwortet wird, spricht alles für eine Brandschutzbeauftragter-Bestellung. Wer alle Punkte sicher verneinen kann, kommt in vielen Fällen mit geschulten Brandschutzhelfern aus.

Hinweis: Welche Gebäude konkret als Sonderbau gelten, ist nicht einheitlich geregelt, sondern wird in der jeweiligen Landesbauordnung des Bundeslandes festgelegt.

Wer darf die Brandschutzbeauftragter-Bestellung vornehmen?

Der Unternehmer benennt den Brandschutzbeauftragten schriftlich unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. Personalvertretungsgesetzes. Diese Aufgabe liegt ausschließlich bei der Unternehmensleitung und kann nicht an Führungskräfte delegiert werden.

Der BSB sollte direkt der Geschäftsführung unterstellt sein und frühzeitig in Planungen einbezogen werden, etwa bei Neu- oder Umbauten. Die Beteiligung des Personal- oder Betriebsrats ist zudem erforderlich.

Wie läuft die Bestellung formal ab?

Die Brandschutzbeauftragter-Bestellung erfolgt schriftlich. In der Bestellurkunde sind der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben sowie die Rahmenbedingungen zu definieren und festzulegen. Sie umfasst auch die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten.

Vor der Unterzeichnung muss die bestellte Person ein gültiges Zertifikat gemäß DGUV Information 205-003 vorlegen. Wird die Stelle aufgrund behördlicher Auflagen gefordert, ist die zuständige Genehmigungsbehörde über Name und jeden Wechsel zu informieren.

Was muss die Bestellurkunde enthalten?

Die DGUV Information 205-003 stellt in Anhang 1 ein offizielles Musterbestellungsschreiben bereit. Die Bestellurkunde muss folgende Kernpunkte enthalten:

  • Den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß DGUV Information 205-003
  • Die Zusicherung der erforderlichen Arbeitszeit, Arbeitsmittel und Fortbildungen
  • Die ausdrückliche Weisungsfreiheit bei der Anwendung der brandschutztechnischen Fachkunde

Außerdem muss festgehalten sein, dass die bestellte Person wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden darf. Darüber hinaus sollte die Urkunde enthalten:

  • Den konkreten Zuständigkeitsbereich (Gebäude, Standorte, Bereiche)
  • Die übertragenen Aufgaben gemäß DGUV 205-003
  • Datum und Unterschriften beider Seiten

Können Mitarbeitende die Brandschutzbeauftragter-Bestellung ablehnen?

Ja, grundsätzlich kann die Bestellung abgelehnt werden. Die Übernahme der BSB-Funktion ist eine zusätzliche Aufgabe, die freiwillig übernommen wird. Es besteht keine arbeitsrechtliche Pflicht, diese Rolle anzunehmen, sofern sie nicht ausdrücklicher Bestandteil des Arbeitsvertrags ist.

Ebenso kann die Funktion nach Übernahme wieder niedergelegt werden. In diesem Fall sollte das Gespräch mit der Unternehmensleitung frühzeitig gesucht werden, damit eine qualifizierte Nachfolge geregelt und die betriebliche Brandschutzorganisation nicht unterbrochen wird.

Was gilt bei einem externen Brandschutzbeauftragten?

Stehen dem Unternehmer keine eigenen BSB zur Verfügung oder es kann kein eigenes Personal ausgebildet werden, sind externe Brandschutzbeauftragte vertraglich zu beauftragen. Die notwendige Qualifikation muss nachgewiesen werden, die Einbindung in die betriebliche Brandschutzorganisation ist sicherzustellen, und Zuständigkeiten sowie Schnittstellen sind vertraglich festzulegen.

Der wesentliche Unterschied zur internen Benennung: Statt einer Bestellurkunde tritt ein Dienstleistungsvertrag, der inhaltlich jedoch dieselben Kernpunkte abdecken muss: Zuständigkeitsbereich, Aufgaben, Verfügbarkeit und Einbindung in interne Abläufe. Externe BSB müssen in der Lage sein, den Betrieb kurzfristig beraten und unterstützen zu können. Diese Festlegungen sollten Bestandteil der vertraglichen Regelung sein.

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Fazit

Die Brandschutzbeauftragter-Bestellung ist nur dann wirksam, wenn Qualifikationsnachweis, Betriebsratsbeteiligung und eine vollständige Bestellurkunde stimmen. Wer diese Schritte sorgfältig umsetzt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern die Grundlage dafür, dass Brandschutz im Betrieb auch tatsächlich funktioniert.

Mit unserer Checkliste behalten Sie alle wichtigen Punkte zum Brandschutzbeauftragten im Blick.

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