Startseite » Erste Hilfe » Erste Hilfe – Wissen » Betriebliche Erste Hilfe » Erste-Hilfe-Kurs: Gültigkeit und Auffrischung
Ersthelfer leisten einen wichtigen Teil für die Arbeitssicherheit im Unternehmen und müssen ab dem zweiten Mitarbeitenden im Betrieb, unabhängig der Branche, in einem Erste-Hilfe-Kurs ausgebildet werden. Bei einem Notfall sind sie diejenigen, die sofortige Hilfe leisten. Die Ausbildung ist allerdings nicht auf Dauer und unbegrenzt gültig, ebenso wie die dazugehörige Bescheinigung. Damit die Gültigkeit erhalten bleibt, müssen die betrieblichen Ersthelfer ihr Wissen in einer festgelegten Zeit auffrischen.
Erste-Hilfe-Kurs: Wie lange ist die Gültigkeit im Betrieb und was bei Ablauf passiert, erklären wir hier.
Damit der Erste-Hilfe-Kurs an Gültigkeit behält ist es wichtig, diese innerhalb von zwei Jahren zu wiederholen. Das gilt sowohl für die Erstausbildung als auch für jede weitere Auffrischung. Die gesetzliche Grundlage dafür bietet die DGUV Vorschrift 1 § 26 (3).
Wenn innerhalb der zwei Jahre keine Wiederholung des Erste-Hilfe-Kurses stattfindet, gilt die Person nicht mehr als ausgebildeter betrieblicher Ersthelfer, auch wenn die alte Bescheinigung noch vorliegt. Für Ihren Betrieb bedeutet das konkret:
Die Auffrischung läuft genau ab wie die Erstausbildung: 9 Unterrichtseinheiten an einem Tag, mit denselben Inhalten. Dazu gehören unter anderem:
Nach der Auffrischung gilt wieder die Wiederholung im zwei Jahresabstand.
Die Organisation liegt bei dem Arbeitgeber. Er ist verantwortlich dafür, dass zu jeder Zeit im Unternehmen die Mindestanzahl an Ersthelfern verfügbar ist. Da die Gültigkeit an das individuelle Ausbildungsdatum des jeweiligen Mitarbeitenden geknüpft ist, sollten die Fristen im Blick behalten werden.
Die Kosten für den Erste-Hilfe-Kurs als auch für die Auffrischung werden in der Regel von der jeweiligen BG übernommen.
Ja, das ist in der Regel möglich. Wenden Sie sich dazu an die Ausbildungsstelle, bei welcher der Kurs stattgefunden hat. Die meisten Anbieter bewahren die Teilnehmerlisten auf und können eine Kopie oder ein Duplikat der Bescheinigung ausstellen. Bei sehr lang zurückliegenden Kursen ist dies allerdings nicht immer möglich, da nicht jede Stelle die Unterlagen unbegrenzt aufbewahrt. Eine nachgeforderte Kopie macht einen bereits abgelaufenen Kurs nicht rückwirkend gültig: Für den Betriebseinsatz zählt weiterhin die Zwei-Jahres-Frist ab dem ursprünglichen Kursdatum.
Wer im Unternehmen wann ausgebildet wurde, wann die Gültigkeit abläuft und eine Auffrischung ansteht, muss der Arbeitgeber selbst im Blick behalten, denn vor Ort sind Neueinstellungen und Austritte bekannt.
Ja. Wurde ein Erste-Hilfe-Kurs zum Beispiel für den Führerschein gemacht, kann dieser als betriebliche Ersthelfer-Ausbildung in dem Betrieb anerkannt werden, solange er der DGUV Vorschrift 1 entspricht. Auch hier besteht die Gültigkeit von zwei Jahren. Außerdem ist hier zu beachten, dass der Kurs bei einer von der DGUV ermächtigten Ausbildungsstelle ausgestellt wurde.
Hinweis: Um sicherzugehen empfiehlt es sich dies vorher mit Ihrer BG zu klären, bevor der Mitarbeitende als betrieblicher Ersthelfer eingetragen wird.