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Ja, betriebliche Ersthelfer sind gesetzlich vorgeschrieben und bereits am dem zweiten Mitarbeitenden verpflichtend. Wie viele im Betrieb ausgebildet und wie die Aus- und Fortbildung strukturiert werden müssen, regelt die DGUV Vorschrift 1 § 26. Die genaue Anzahl an Ersthelfern hängt zusätzlich von der jeweiligen Branche sowie Unternehmensart u.- größe ab.
Mit der Rolle als Ersthelfer gehen im Betrieb feste Pflichten einher. Zu den vier zentralen Aufgaben gehören:
1. Notruf absetzen
Jeder Mitarbeitende kann und sollte im Notfall den Notruf absetzen. Da der Notruf aber auch Teil des Erste-Hilfe-Kurses ist, sind Ersthelfer darauf vorbereitet, dem Rettungsdienst die nötigen Angaben strukturiert zu übermitteln.
2. Absichern der Unfallstelle
Das ist wichtig, damit sich verletzte Personen nicht weiter verletzen und auch Anwesende nicht in Gefahr geraten. Wie das genau aussieht, hängt von der jeweiligen Gefahr ab. Bei einem Unfall mit einer Maschine reicht es oft aus, die Maschine auszuschalten oder den Noot-Aus-Schalter zu betätigen. Schwieriger wird es bei Unfällen mit Strom: Besonders bei Hochspannung ist eine Sicherung der Unfallstelle quasi unmöglich. Wie man in solchen Situationen richtig vorgeht, lernen die betrieblichen Ersthelfer im Kurs.
3. Erste Hilfe leisten
Die Kernaufgabe des betrieblichen Ersthelfers ist es Verletzungen zu versorgen und bei Not- und Unfällen Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten. Das reicht von oberflächlichen Schnitt- o. Brandwunden bis zu Verletzungen, die einen Notruf notwendig machen.
4. Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung
Jede Erste-Hilfe-Leistung im Arbeitskontext muss dokumentiert werden. Das ist wichtig, damit der Betrieb versicherungstechnisch abgesichert ist, falls es zu Folgeerkrankungen kommt. Wie die Dokumentation gehandhabt wird, bleibt Ihnen überlassen. Ein Meldeblock eignet sich beispielsweise gut dafür. Wichtig ist nur, dass der Datenschutz der Mitarbeiter eingehalten wird.
Wie viele Ersthelfer im Betrieb benötigt werden, hängt von der Anzahl der Mitarbeitenden und der Betriebsform ab. Die DGUV Vorschrift 1 gibt demnach die folgenden Vorgaben:
Wichtig dabei: Bei Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheiten sollten Sie mehr betriebliche Ersthelfer ausbilden, als die reine Prozentrechnung ergibt, damit auf jeder Schicht und zu jeder zeit ausreichend vor Ort sind.
Betriebliche Ersthelfer und Betriebssanitäter unterscheiden sich hauptsächlich durch zwei deutliche Merkmale:
Im Gegensatz zum betrieblichen Ersthelfer wird nicht in jedem Betrieb ein Betriebssanitäter benötigt. Diese sind nur für sehr große Unternehmen ab 1500 Mitarbeitern oder in Bereichen mit spezieller Gefährdungsbeurteilung (beispielsweise eine Baustelle) gesetzlich verpflichtend.
Auch der Aufgabenbereich sieht für diese beiden Spezialkräfte anders aus. Denn während der Ersthelfer besonders für die Erstversorgung von Verletzungen vorgesehen ist, liegt das Tätigkeitsfeld des Betriebssanitäters eher bei der erweiterten Ersten Hilfe. Deswegen ist die Ausbildung auch inhaltlich umfangreicher und beinhaltet auch die Handhabung von Technischen Geräten zur Notfallversorgung (beispielsweise Beatmungsbeutel oder Sauerstoffbehandlungsgeräte).
Sollte es zu einer Verletzung durch geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen kommen, (beispielsweise ein Rippenbruch bei der Wiederbelebung) sind Ersthelfer gesetzlich geschützt.
Durch den Erste-Hilfe-Kurs sind betriebliche Ersthelfer rechtlich abgesichert, da davon ausgegangen werden kann, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen handeln. Denn sie sind geschult, die erforderlichen Schritte in einer Notsituation abwägen.
Für die Schulung zum betrieblichen Ersthelfer sind keine Vorkenntnisse oder besonderen Fähigkeiten notwendig. Das bedeutet, dass sich prinzipiell jeder Beschäftigte zum Ersthelfer schulen kann. Dadurch stellt sich die Frage: Wer im Team übernimmt diese Aufgabe?
Häufig finden sich Personen im Team, die sich freiwillig melden. Schließlich ist der Inhalt des Erste-Hilfe-Kurses auch über den betrieblichen Kontext hinaus nützlich. Denn genauso wie es im Betrieb zum Unfall kommen kann, ist das auch im Privatleben oder in der Freizeit der Fall. Dann kann es hilfreich sein, wenn Sie sich mit den grundlegenden Maßnahmen in der Erste Hilfe auskennen.
Sollte sich jedoch niemand freiwillig melden hat der Arbeitgeber das Recht frei zu entscheiden, welche Mitarbeitende diese Weiterbildung übernehmen sollen. Dies gilt jedoch nur, solange keine persönlichen Gründe wie beispielsweise körperliche oder psychische Erkrankungen dagegensprechen.
Tipp: Achten Sie bei der Auswahl der Mitarbeitenden darauf, dass die betrieblichen Ersthelfer auf verschiedene Bereiche und Abteilungen innerhalb des Betriebs verteilt sind. Dadurch können Sie sicherstellen, dass bei einem Notfall auch schnell ein Ersthelfer vor Ort ist und keine weiten Laufwege notwendig sind. Damit kann im Ernstfall wichtige Zeit eingespart werden.
Die Schulung der Ersthelfer stellt keinen großen zeitlichen Aufwand für Ihre Mitarbeiter dar, denn der Erste-Hilfe-Kurs dauert nur einen Tag. Der Kurs ist dabei in neun verschiedene Unterrichtseinheiten unterteilt, die jeweils ca. 45 Minuten gehen. Während der Erste-Hilfe-Ausbildung lernen Ihre Mitarbeitenden dann alles, damit sie ihre Aufgaben innerhalb des Betriebs gewissenhaft ausführen können. Dazu zählt:
Sowohl die Grundausbildung als auch die Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern ist zwei Jahre gültig. Nach dieser Zeit ist ein eintägiges “Erste-HilfeTraining” vorgesehen, damit die Inhalte und Maßnahmen regelmäßig aufgefrischt werden (DGUV Vorschrift 1, §26, 3). Der Auffrischungskurs dient ebenfalls dazu, das Wissen über die aktuellen Richtlinien und Praktiken zu aktualisieren und die Routine in praktischen Handgriffen, wie der stabilen Seitenlage oder der Wundversorgung, zu stärken.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die betrieblichen Ersthelfer zusätzlich zu vergüten. Denn laut Arbeitsschutzgesetz hat jeder Arbeitnehmer wiederum die Pflicht, den Arbeitgeber im Arbeitsschutz zu unterstützen. Daher bedeutet das Annehmen dieser Rolle nicht auch gleichzeitig eine Gehaltserhöhung. Ausnahmen kann es jedoch zwischen den einzelnen Unternehmen geben.
Um betrieblicher Ersthelfer zu werden muss man als Arbeitnehmer jedoch auch nichts zahlen. Denn die Fahrtkosten werden laut Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber übernommen und die Kosten für den Ersthelfer-Kurs von der Berufsgenossenschaft. Außerdem findet dieser Kurs und die darauf folgenden Auffrischungskurse an regulären Arbeitstagen statt, welche nicht nachgeholt werden müssen.
Daher sollten sich Arbeitgeber auch gut überlegen, wen sie zu dieser Ausbildung schicken. Zwar ist es ihre Pflicht Ersthelfer auszubilden, doch es ist ihrerseits auch ein Aufwand. Es empfehlen sich dafür also vor allem Mitarbeitende, die voraussichtlich lange Teil des Unternehmens bleiben und die zuverlässig und aufrichtig sind.
Die Ersthelfer im Betrieb sind wichtige Personen für die Gesundheit und den Schutz der Beschäftigten. Deswegen ist eine Mindestanzahl für jeden Betrieb Pflicht. Wie viele Ersthelfer Sie für Ihren Betrieb benötigen, kommt dabei ganz auf die individuelle Mitarbeiteranzahl und Strukturierung des Unternehmens an. Achten Sie hierbei jedoch darauf, dass die Ersthelfer aus verschiedenen Bereichen des Unternehmens kommen. Nur so kann man davon ausgehen, dass im Notfall stets ausgebildete Ersthelfer zur Stelle sind!
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