Startseite » Sicherheitsbeauftragter » Wer darf Sicherheitsbeauftragte ausbilden?
Sicherheitsbeauftragte (SiBe) sind ein wichtiger Teil für die Förderung der Arbeitssicherheit. Denn in Deutschland muss in jedem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten mindestens ein Mitarbeitender zum SiBe bestellt und ausgebildet werden, das ist eine Voraussetzung. Diese Personen sind dann in der Lage, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu fördern und zu unterstützen. Doch wer darf Sicherheitsbeauftragte ausbilden? In diesem Artikel wird erläutert, welche rechtlichen Grundlagen für die Schulung und Ausbildung gelten, wer qualifiziert ist sie durchzuführen und welche Inhalte dabei vermittelt werden.
Für die Schulung oder die Ausbildung gibt die DGUV Information 211-042 einen umfassenden Überblick. Hier wird erläutert welche Gesetze gelten, worin sie ausgebildet werden müssen und wer berechtigt ist, auszubilden.
Aus den folgenden Gesetzen ergibt sich die Notwendigkeit für im Unternehmen:
Das siebte Sozialgesetzbuch § 22 (SGB VII)
Der Gesetzgeber lässt weitestgehend offen, wer SiBe ausbilden darf und welche Fachkunde hierfür notwendig ist. Die Unfallversicherungsträger haben gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) die Aufgabe, die erforderliche Ausbildung und Fortbildung in den Unternehmen sicherzustellen. Sie bieten dem Arbeitgeber diese Fort- und Ausbildungen kostenlos an.
Die Nachfrage ist dementsprechend hoch. Da diese Termine aber oftmals beschränkt und daher oft im voraus ausgebucht sind, werden auch einige kostpflichtige externe Schulungen und auch eine Ausbildung angeboten (zum Beispiel von der DEKRA). Die Kosten für die Schulung werden dann nicht von den Unfallversicherungsträgern übernommen.
Ob man selbst ausbilden darf, hängt ganz von den eigenen Qualifikationen und dem bisherigen Werdegang ab. Somit ist es möglich, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit ausbilden kann.
Der Vorteil: Man selbst kennt den eigenen Betrieb und dessen Gefahren am besten. So kann bei der Ausbildung direkt auf diese Gefahrenstellen hingewiesen und in den Inhalten dementsprechend thematisiert werden. Die sonst zweitägige Grundausbildung zum Sicherheitsbeauftragten lässt sich so deutlich flexibler gestalten. Dadurch können insbesondere betriebsspezifische Besonderheiten gezielt berücksichtigt werden. In offenen Schulungen ist dies oft nur eingeschränkt möglich, da dort in der Regel Teilnehmende aus unterschiedlichen Unternehmen zusammenkommen und individuelle Gegebenheiten weniger Raum finden.
Ein weiterer Vorteil davon ist, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der SiBe direkt von Anfang an eng miteinander arbeiten. Dies muss gemäß § 20 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 der Unternehmer sicherstellen.
Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitenden müssen mindestens eine Person zum SiBe ausbilden lassen. Ab 150 Mitarbeitenden sind mindestens zwei ausgebildete Personen erforderlich. Dabei ist auf fachliche, räumliche und zeitliche Nähe zu achten, da diese Faktoren die benötigte Anzahl an Sicherheitsbeauftragten beeinflussen können.
Die Ausbildung muss gesetzlich nicht wiederholt werden. Die DGUV empfiehlt dennoch, alle 3 Jahre eine Fortbildung zu besuchen, da es auch im Arbeitsschutz immer wieder Neuerungen gibt. Die Grundausbildung zum SiBe kann ebenso als Fortbildung für bereits geschulte Mitarbeitende dienen.
Mit unserer Checkliste zum Sicherheitsbeauftragten können Sie sichergehen, dass Sie bei der Ausbildung an alles gedacht haben.
Unternehmen können die Dienste der Unfallversicherungsträger nutzen, um auszubilden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, diese Ausbildung bei einem externen Anbieter oder durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen. Letztere Methode bietet den Vorteil, betriebsspezifische Merkmale direkt zu berücksichtigen.
Die brandschutzzentrale ist als Schulungsanbieter für Sicherheitsbeauftragte anerkannt. Unser Online-Kurs erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen und schließt mit einem Zertifikat ab.