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Bestellung des Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen

Die Sicherheitsbeauftragter-Bestellung ist für viele Unternehmen nicht nur sinnvoll, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Sie stellt sicher, dass die Arbeitssicherheit aktiv unterstützt und im Arbeitsalltag verankert wird.

Doch ab wann braucht man Sicherheitsbeauftragte (SiBe) , wer kommt für diese Aufgabe infrage und wie läuft die Bestellung formal ab? Wir klären Sie darüber auf, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und worauf Betriebe bei der Sicherheitsbeauftragter-Bestellung achten sollten.

Checkliste die abgehakt wird

Gesetzliche Grundlagen

Die Sicherheitsbeauftragter-Bestellung ist gesetzlich eindeutig geregelt. Ab dem 21. Mitarbeitenden muss der Arbeitgeber mindestens eine geeignete Person entsprechend ausbilden und zum SiBe bestellen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er muss sicherstellen, dass Mitarbeitende vor Arbeitsunfällen, gesundheitlichen Gefahren und arbeitsbedingten Risiken geschützt werden. Dabei wird er bei der praktischen Umsetzung dieser Anforderungen im Arbeitsalltag unterstützt.

Die rechtliche Grundlage findet sich insbesondere in § 22 Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie in § 20 der DGUV Vorschrift 1. Beide Regelwerke schreiben die Sicherheitsbeauftragter-Bestellung vor und verpflichten Unternehmen dazu, die bestellten Personen für ihre Aufgaben entsprechend zu qualifizieren.

Wer entscheidet, dass ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss?

Ab dem 21. Beschäftigten ist die Sicherheitsbeauftragter-Bestellung für den Arbeitgeber verpflichtend. Die Entscheidung liegt damit nicht in seinem Ermessen, sondern ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorgaben.

Die korrekte Anzahl der SiBe, hängt jedoch von den konkreten betrieblichen Gegebenheiten ab. Maßgeblich sind insbesondere die Unfall- und Gefährdungslage im Unternehmen, die räumliche und organisatorische Struktur, ein möglicher Schichtbetrieb sowie die Art der ausgeübten Tätigkeiten.

In größeren Einrichtungen, bei erhöhtem Unfallrisiko oder räumlich getrennten Arbeitsbereichen kann es erforderlich sein, die Sicherheitsbeauftragter-Bestellung auf mehrere Personen auszuweiten, um eine wirksame Unterstützung im Arbeitsalltag sicherzustellen.

Wer ernennt den SiBe?

Die Ernennung erfolgt durch den Arbeitgeber. In der Regel geschieht dies schriftlich, um die Bestellung eindeutig zu dokumentieren. Dabei ist häufig der Betriebs- oder Personalrat beteiligt aber auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit wirkt, sofern im Betrieb vorhanden, beratend mit.

In größeren Betrieben wird die Sicherheitsbeauftragter-Bestellung meist über ein offizielles Formblatt oder eine Ernennungsurkunde vorgenommen. So sind Aufgabenbereich und Zuständigkeit klar festgehalten.

Grundsätzlich ist jedoch auch eine formlose Sicherheitsbeauftragter-Bestellung möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Dokumentation.

Welche Voraussetzungen sollte ein Sicherheitsbeauftragter erfüllen?

Prinzipiell kann jede beschäftigte Person im Unternehmen ein Sicherheitsbeauftragter werden. Spezielle fachliche Vorkenntnisse sind nicht erforderlich, da die notwendige Qualifizierung im Rahmen der Sicherheitsbeauftragter-Schulung erfolgt.

Empfohlen wird jedoch, Mitarbeitende auszuwählen, die bereits länger im Betrieb tätig und mit den Abläufen vertraut sind. Weniger geeignet sind häufig temporäre Arbeitskräfte oder Personen, die überwiegend im Homeoffice arbeiten.

Wichtig ist vor allem die räumliche Nähe zum Arbeitsbereich. Der SiBe sollte als Ansprechperson vor Ort präsent und in der Kollegschaft anerkannt sein. Auch die zeitliche Nähe spielt eine Rolle, insbesondere im Schichtbetrieb. Idealerweise ist pro Schicht ein SiBe erreichbar.

Kann die Bestellung zum SiBe abgelehnt werden?

Ja, die Sicherheitsbeauftragter-Bestellung kann grundsätzlich abgelehnt werden. Die Tätigkeit dieser Rolle ist eine zusätzliche, freiwillige Aufgabe neben der eigentlichen beruflichen Tätigkeit. Sie wird ehrenamtlich im Betrieb übernommen und ist nicht mit einer eigenständigen Führungsfunktion verbunden.

Ebenso besteht keine Verpflichtung, die Aufgabe dauerhaft auszuüben. Wer bereits bestellt wurde, kann die Funktion wieder niederlegen. In diesem Fall sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden, damit eine geeignete Nachfolge geregelt und die Arbeitssicherheit weiterhin sichergestellt werden kann.

Welche persönlichen Vorteile bietet die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter?

Auch persönlich kann die Übernahme der Funktion zahlreiche Vorteile mit sich bringen. Durch die Schulung und die regelmäßige Auseinandersetzung mit Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes erweitern Mitarbeitende ihre fachliche Qualifikation und bauen wertvolles Zusatzwissen auf.

Zudem arbeiten sie eng mit weiteren Akteuren der Arbeitssicherheit zusammen, etwa mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt. Dadurch entsteht ein fachlicher Austausch im Team, der die eigene Kompetenz weiter stärkt.

Als zentrale Ansprechperson für die Kollegschaft übernimmt diese Rolle Verantwortung im Arbeitsalltag und entwickelt dabei ihre Kommunikations- sowie Organisationskompetenzen weiter.

Fazit

Die Sicherheitsbeauftragter-Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber, in der Regel unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats, und basiert auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmens. Die Funktion wird bestellt – sie wird nicht gewählt.

Die Übernahme der Aufgabe ist freiwillig und kann grundsätzlich auch abgelehnt oder später wieder niedergelegt werden. Die Funktion ist dabei unterstützend und beratend angelegt, nicht leitend. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt weiterhin beim Arbeitgeber.

Gleichzeitig bietet die Tätigkeit persönliche Vorteile: Sie stärkt die fachliche Qualifikation, erweitert die eigenen Kompetenzen und kann sich positiv auf die berufliche Entwicklung auswirken.

Mit der Sicherheitsbeauftragter-Checkliste behalten Unternehmen alles Wichtige im Blick und stellen sicher, dass die Rolle strukturiert und gesetzeskonform im Betrieb umgesetzt wird.