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Ähnlich wie Brandschutzhelfer stellen Ersthelfer im Betrieb einen wichtigen Stützpfeiler für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit dar. Denn selbst im sichersten Unternehmen kann es immer zu einem Unfall kommen, durch den die Erste Hilfe nötig wird. Damit dann auch immer jemand zur Stelle ist, der sich im Bereich Erste Hilfe auskennt sieht der Gesetzgeber vor, dass in jedem Betrieb eine bestimmte Anzahl an Mitarbeitern zu betrieblichen Ersthelfern ausgebildet ist.
Damit im Arbeitsschutz nichts dem Zufall überlassen wird, ist der Bereich Erste Hilfe gesetzlich klar strukturiert. In der DGUV Vorschrift 1 §26 ist beispielsweise geregelt, wie viele Ersthelfer im Betrieb nötig sind und wie die Aus- und Weiterbildung von angehenden Ersthelfern strukturiert sein muss. So ist ab zwei Mitarbeitenden der Ersthelfer im Betrieb Pflicht. Darüber hinaus hängt die benötigte Anzahl an betrieblichen Ersthelfern von der Unternehmensart und -größe ab. Weitere Informationen gibt die DGUV Information 204-022.
Der betriebliche Ersthelfer ist für verschiedene wichtige Aufgaben im Bereich der Ersten Hilfe zuständig. Dazu gehören:
Notruf absetzen
Natürlich kann und sollte jeder Mitarbeiter in einem Betrieb im Notfall den Notruf absetzen. Da der Notruf aber auch Teil des Erste-Hilfe-Kurses ist sind Ersthelfer darauf vorbereitet, dem Rettungsdienst die nötigen Angaben zu übermitteln. Dementsprechend kann dadurch eventuell kostbare Zeit eingespart werden.
Absichern der Unfallstelle
Eine wichtige Aufgabe des Ersthelfers im Betrieb ist das Absichern der Unfallstelle. Das ist vor allem deswegen wichtig, damit eventuell verletzte Personen sich nicht weiter verletzen oder auch weitere Anwesende und auch Sie selbst nicht in Gefahr geraten. Wie die Unfallstelle konkret abgesichert werden muss ist dabei situationsabhängig und an die dementsprechende Gefahr gekoppelt. Bei Unfällen mit Strom ist es beispielsweise schwieriger, da besonders Strom mit Hochspannung eine Sicherung der Unfallstelle quasi unmöglich macht. Aber auch auf diese Aufgabe werden angehende Ersthelfer in der Schulung vorbereitet.
Erste Hilfe leisten
Die Kernaufgabe liegt für den betrieblichen Ersthelfer in der Versorgung von Verletzungen und dem Leisten von Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Not- und Unfällen. Dabei kann die Erstversorgung ganz unterschiedliche Ausmaße annehmen; von der Versorgung von oberflächlichen Schnitt- oder Brandwunden bis hin zu Verletzungen, die einen Notruf notwendig machen.
Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung
Jede Erste-Hilfe-Leistung, die im Arbeitskontext anfällt, muss dokumentiert werden. Das ist wichtig, damit der Betrieb versicherungstechnisch abgesichert ist, falls es zu Folgeerkrankungen kommt. Wie die Dokumentation vom Betrieb gehandhabt wird, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist allerdings, dass der Datenschutz der Mitarbeiter eingehalten werden kann. Dafür lohnt sich beispielsweise ein Meldeblock.
Wie viele Ersthelfer im Betrieb benötigt werden, hängt von der Anzahl der Mitarbeitenden und der Betriebsform ab. Die DGUV Vorschrift 1 gibt demnach die folgenden Vorgaben:
Betriebliche Ersthelfer und Betriebssanitäter unterscheiden sich hauptsächlich durch zwei deutliche Merkmale:
Im Gegensatz zum betrieblichen Ersthelfer wird nicht in jedem Betrieb ein Betriebssanitäter benötigt. Diese sind nur für sehr große Unternehmen ab 1500 Mitarbeitern oder in Bereichen mit spezieller Gefährdungsbeurteilung (beispielsweise eine Baustelle) gesetzlich verpflichtend.
Auch der Aufgabenbereich sieht für diese beiden Spezialkräfte anders aus. Denn während der Ersthelfer besonders für die Erstversorgung von Verletzungen vorgesehen ist, liegt das Tätigkeitsfeld des Betriebssanitäters eher bei der erweiterten Ersten Hilfe. Deswegen ist die Ausbildung auch inhaltlich umfangreicher und beinhaltet auch die Handhabung von Technischen Geräten zur Notfallversorgung (beispielsweise Beatmungsbeutel oder Sauerstoffbehandlungsgeräte).
Sollte es zu einer Verletzung durch geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen kommen, (beispielsweise ein Rippenbruch bei der Wiederbelebung) sind Ersthelfer gesetzlich geschützt.
Durch den Erste-Hilfe-Kurs sind betriebliche Ersthelfer rechtlich abgesichert, da davon ausgegangen werden kann, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen handeln. Denn sie sind geschult, die erforderlichen Schritte in einer Notsituation abwägen.
Für die Schulung zum betrieblichen Ersthelfer sind keine Vorkenntnisse oder besonderen Fähigkeiten notwendig. Das bedeutet, dass sich prinzipiell jeder Beschäftigte zum Ersthelfer schulen kann. Dadurch stellt sich die Frage: Wer im Team übernimmt diese Aufgabe?
Häufig finden sich Personen im Team, die sich freiwillig melden. Schließlich ist der Inhalt des Erste-Hilfe-Kurses auch über den betrieblichen Kontext hinaus nützlich. Denn genauso wie es im Betrieb zum Unfall kommen kann, ist das auch im Privatleben oder in der Freizeit der Fall. Dann kann es hilfreich sein, wenn Sie sich mit den grundlegenden Maßnahmen in der Erste Hilfe auskennen.
Sollte sich jedoch niemand freiwillig melden hat der Arbeitgeber das Recht frei zu entscheiden, welche Mitarbeitende diese Weiterbildung übernehmen sollen. Dies gilt jedoch nur, solange keine persönlichen Gründe wie beispielsweise körperliche oder psychische Erkrankungen dagegensprechen.
Tipp: Achten Sie bei der Auswahl der Mitarbeitenden darauf, dass die betrieblichen Ersthelfer auf verschiedene Bereiche und Abteilungen innerhalb des Betriebs verteilt sind. Dadurch können Sie sicherstellen, dass bei einem Notfall auch schnell ein Ersthelfer vor Ort ist und keine weiten Laufwege notwendig sind. Damit kann im Ernstfall wichtige Zeit eingespart werden.
Die Schulung der Ersthelfer stellt keinen großen zeitlichen Aufwand für Ihre Mitarbeiter dar, denn der Erste-Hilfe-Kurs dauert nur einen Tag. Der Kurs ist dabei in neun verschiedene Unterrichtseinheiten unterteilt, die jeweils ca. 45 Minuten gehen. Während der Erste-Hilfe-Ausbildung lernen Ihre Mitarbeitenden dann alles, damit sie ihre Aufgaben innerhalb des Betriebs gewissenhaft ausführen können. Dazu zählt:
Sowohl die Grundausbildung als auch die Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern ist zwei Jahre gültig. Nach dieser Zeit ist ein eintägiges “Erste-HilfeTraining” vorgesehen, damit die Inhalte und Maßnahmen regelmäßig aufgefrischt werden (DGUV Vorschrift 1, §26, 3). Der Auffrischungskurs dient ebenfalls dazu, das Wissen über die aktuellen Richtlinien und Praktiken zu aktualisieren und die Routine in praktischen Handgriffen, wie der stabilen Seitenlage oder der Wundversorgung, zu stärken.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die betrieblichen Ersthelfer zusätzlich zu vergüten. Denn laut Arbeitsschutzgesetz hat jeder Arbeitnehmer wiederum die Pflicht, den Arbeitgeber im Arbeitsschutz zu unterstützen. Daher bedeutet das Annehmen dieser Rolle nicht auch gleichzeitig eine Gehaltserhöhung. Ausnahmen kann es jedoch zwischen den einzelnen Unternehmen geben.
Um betrieblicher Ersthelfer zu werden muss man als Arbeitnehmer jedoch auch nichts zahlen. Denn die Fahrtkosten werden laut Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber übernommen und die Kosten für den Ersthelfer-Kurs von der Berufsgenossenschaft. Außerdem findet dieser Kurs und die darauf folgenden Auffrischungskurse an regulären Arbeitstagen statt, welche nicht nachgeholt werden müssen.
Daher sollten sich Arbeitgeber auch gut überlegen, wen sie zu dieser Ausbildung schicken. Zwar ist es ihre Pflicht Ersthelfer auszubilden, doch es ist ihrerseits auch ein Aufwand. Es empfehlen sich dafür also vor allem Mitarbeitende, die voraussichtlich lange Teil des Unternehmens bleiben und die zuverlässig und aufrichtig sind.
Die Ersthelfer im Betrieb sind wichtige Personen für die Gesundheit und den Schutz der Beschäftigten. Deswegen ist eine Mindestanzahl für jeden Betrieb Pflicht. Wie viele Ersthelfer Sie für Ihren Betrieb benötigen, kommt dabei ganz auf die individuelle Mitarbeiteranzahl und Strukturierung des Unternehmens an. Achten Sie hierbei jedoch darauf, dass die Ersthelfer aus verschiedenen Bereichen des Unternehmens kommen. Nur so kann man davon ausgehen, dass im Notfall stets ausgebildete Ersthelfer zur Stelle sind!
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