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Ob für Ihr Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Flucht- und Rettungsplan besteht, lässt sich nicht allein an der Anzahl der Mitarbeitenden oder der Größe Ihres Gebäudes festmachen. Eine wichtige Rolle spielen in der Regel vier gesetzlich festgelegte Kriterien sowie in einigen Fällen zusätzliche Vorgaben des Bauordnungsrechts.
Im Folgenden erklären wir, welche gesetzlichen Grundlagen für diese Pflicht gelten, wann ein Flucht- und Rettungsplan vorgeschrieben sein kann und wie Sie die Pflicht und Anforderungen für Ihr Unternehmen einschätzen können.
Die gesetzliche Grundlage bilden § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“. Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgeber dazu, Fluchtwege und Notausgänge so zu gestalten, dass Beschäftigte die Arbeitsstätte im Gefahrenfall schnell und sicher verlassen können.
Ob zusätzlich eine Pflicht für einen Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, regelt die ASR A2.3. Sie beschreibt dazu die konkreten Voraussetzungen.
Ein Flucht- und Rettungsplan kann typischerweise erforderlich sein, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Er kann zur Pflicht werden, wenn Beschäftigte oder Besuchende Fluchtwege nicht ohne Weiteres erkennen können. Das betrifft beispielsweise:
Halten sich regelmäßig Personen im Gebäude auf, die die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, ist ebenfalls ein Plan erforderlich. Dazu gehören beispielsweise:
Eine Pflicht kann außerdem bestehen, wenn von Ihrem Betrieb besondere Gefahren ausgehen. Das betrifft unter anderem:
Auch Gefahren aus angrenzenden Betrieben können einen Flucht- und Rettungsplan erforderlich machen. Beispiele sind:
Hinweis: Erfüllt Ihr Unternehmen mindestens eines dieser vier Kriterien, ist nach ASR A2.3 in der Regel ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich.
Neben der Pflicht und den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung können sich für bestimmte Gebäude weitere Anforderungen aus dem Baurecht ergeben.
Dies kann insbesondere Sonderbauten (Krankenhäuser, Versammlungsstätten oder Verkaufsstätten), öffentliche Einrichtungen (Kitas, Schulen, Behörden, Pflegeeinrichtungen), Gastronomiebetriebe und Hotellerie sowie Immobilienverwaltung und Wohnanlagen betreffen. Je nach Bundesland, Branche und Gebäudeart können spezielle Bauvorschriften oder Auflagen der Baugenehmigung einen Flucht- und Rettungsplan verlangen.
Prüfen Sie deshalb nicht nur die vier Kriterien der ASR A2.3, sondern auch die für Ihr Gebäude geltenden baurechtlichen Vorgaben.
Nicht jedes Unternehmen benötigt automatisch einen Flucht- und Rettungsplan. Kleine übersichtliche Büros ohne regelmäßigen Publikumsverkehr erfüllen häufig keines der gesetzlichen Kriterien. In diesen Fällen besteht in der Regel keine unmittelbare Pflicht zur Erstellung eines Plans.
Unabhängig davon bleibt die gesetzliche Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 ArbStättV bestehen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass kein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, muss dieser nicht erstellt werden.
Ein solcher Plan kann aber auch dann sinnvoll sein, wenn keine gesetzliche Pflicht besteht. Er unterstützt Beschäftigte und Besuchende dabei, sich im Gefahrenfall schnell zu orientieren und das Gebäude sicher zu verlassen. Zusätzlich empfehlen sich regelmäßige Evakuierungsübungen, die den Mitarbeitenden im Gefahrenfall die nötige Sicherheit geben.
Ob ein Flucht- und Rettungsplan für Ihr Unternehmen gesetzliche Pflicht ist, hängt nicht ausschließlich von der Anzahl der Mitarbeitenden oder der Größe Ihres Betriebs ab. Entscheidend sind hauptsächlich die vier Kriterien der ASR A2.3. Für bestimmte Gebäude können jedoch auch zusätzlich baurechtliche Vorgaben gelten.
Prüfen Sie anhand der in diesem Artikel beschriebenen Kriterien, ob Ihr Unternehmen betroffen ist. Bestehen Zweifel, sollte die Gefährdungsbeurteilung klären, ob ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist.