Startseite » Sicherheitsbeauftragter » Wer darf Sicherheitsbeauftragte ausbilden?
Sicherheitsbeauftragte sind ein wichtiger Teil für die Förderung der Arbeitssicherheit. Denn in Deutschland muss jeder Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten mindestens einen Mitarbeitender zum Sicherheitsbeauftragten ausbilden. Diese Personen sind dann in der Lage, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu fördern und zu unterstützen. Doch wer darf Sicherheitsbeauftragte ausbilden? In diesem Artikel wird erläutert, welche rechtlichen Grundlagen für die Schulung zum Sicherheitsbeauftragten gelten, wer qualifiziert ist sie durchzuführen und welche Inhalte dabei vermittelt werden.
Für die Schulung zum Sicherheitsbeauftragten gibt die DGUV Information 211-042 einen umfassenden Überblick. Hier wird erläutert welche Gesetze gelten, worin Sicherheitsbeauftragte ausgebildet werden müssen und wer berechtigt ist, Sicherheitsbeauftragte auszubilden.
Aus den folgenden Gesetzen ergibt sich die Notwendigkeit für Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen:
Das siebte Sozialgesetzbuch § 22 (SGB VII)
Der Gesetzgeber lässt weitestgehend offen, wer Sicherheitsbeauftragte ausbilden darf und welche Fachkunde hierfür notwendig ist. Die Unfallversicherungsträger haben gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) die Aufgabe, die erforderliche Aus- und Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten in den Unternehmen sicherzustellen. Sie bieten dem Arbeitgeber diese Fort- und Ausbildungen kostenlos an. Die Nachfrage ist dementsprechend hoch. Da diese Termine aber oftmals beschränkt und daher oft im voraus ausgebucht sind, werden auch einige kostpflichtige externe Schulungen angeboten (zum Beispiel von der DEKRA). Die Kosten für die Schulung zum Sicherheitsbeauftragten werden dann nicht von den Unfallversicherungsträgern übernommen.
Ob man selbst Sicherheitsbeauftragte ausbilden darf, hängt ganz von den eigenen Qualifikationen und dem bisherigen Werdegang ab. Somit ist es möglich, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Sicherheitsbeauftragten ausbilden kann.
Ein Vorteil davon kann nämlich sein, dass man den eigenen Betrieb am besten kennt und daher auch dessen Gefahren kennt. So kann bei der Ausbildung direkt auf diese Gefahrenstellen hingewiesen und in den Inhalten dementsprechend thematisiert werden. Dadurch kann die sonst auch zweitägige Grundausbildung zum Sicherheitsbeauftragten flexibler gestaltet werden. Denn diese Flexibilität und die betriebsspezifischen Merkmale zu thematisieren ist unter Umständen in anderen Schulungen nicht immer gegeben, da in diesen Schulungen meist auch mehrere Sicherheitsbeauftragte aus unterschiedlichen Unternehmen teilnehmen.
Ein weiterer Vorteil davon ist, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragte direkt von Anfang an eng miteinander arbeiten. Denn gemäß § 20 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 müssen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte eng mit den Sicherheitsbeauftragten zusammenarbeiten, dies muss der Unternehmer dann sicherstellen.
Zunächst ist es wichtig sich bewusst zu werden, dass jeder Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten mindestens eine Person zum Sicherheitsbeauftragten ausbilden muss. Ab 150 Mitarbeitenden sind es dann mindestens zwei Sicherheitsbeauftragte, die ausgebildet werden müssen. Dabei muss auch immer auf die fachliche, die räumliche und die zeitliche Nähe geachtet werden. Denn diese Faktoren können die Anzahl der benötigten Sicherheitsbeauftragten beeinflussen.
Die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten muss gesetzlich nicht wiederholt werden. Die DGUV empfiehlt dennoch, alle 3 Jahre eine Fortbildung zu besuchen, da es auch im Arbeitsschutz immer wieder Neuerungen gibt.
Mit unserer Checkliste zum Sicherheitsbeauftragten können Sie sichergehen, dass Sie an alles gedacht haben.
Unternehmen können die Dienste der Unfallversicherungsträger nutzen, um Sicherheitsbeauftragte auszubilden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, diese Schulung bei einem externen Anbieter oder durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen. Letztere Methode bietet den Vorteil, betriebsspezifische Merkmale direkt zu berücksichtigen.
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