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Notwendiges einfach gemacht – damit Ihre Objekte sicher sind

Ihre Hausverwaltung.
Jede Immobilie Einfach, sicher, organisiert.

Sie betreuen und verwalten Immobilien.
Wir stellen die Ausstattung sicher.

"Damit Sie im Arbeitsalltag keine Zeit verlieren, führen wir Sie gezielt durch die wichtigsten Schritte. So wissen Sie sofort, was zu tun ist."

Ronja Kemper, Customer Success Managerin

Statten Sie Ihre verwalteten Immobilien mit den erforderlichen Geräten aus:

Feuerlöscher, Rauchwarnmeldern, AED Defibrillatoren gehören zur sicherheitsrelevanten Ausstattung.

Als Hausverwaltung tragen Sie auch als Arbeitgeber Verantwortung. Bilden Sie Ihre Mitarbeitenden zu Ersthelfern, Brandschutzhelfern oder Sicherheits-beauftragten (SiBe) mit den passenden Schulungen aus.

Ist für Ihre Immobilien ein Flucht- und Rettungsplan vorgeschrieben? Wir erstellen ihn objektspezifisch, normgerecht nach DIN ISO 23601 und direkt aushangfertig.

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Feuerlöscher für Ihre verwalteten Objekte: Die richtige Ausstattung für maximale Sicherheit

Für reine Wohngebäude besteht keine gesetzliche Pflicht für Feuerlöscher. Dennoch wird die Ausstattung der Gemeinschaftsflächen ausdrücklich empfohlen, um die Sicherheit der Bewohnenden zu gewährleisten.
Für Gewerbeeinheiten oder gemischt genutzte Gebäude gilt die Pflicht hingegen klar. Maßgeblich für die Art und Anzahl sind dabei vor allem Nutzungsart und Gesamtfläche, die erforderlichen Löschmitteleinheiten richten sich nach ASR A2.2.

Zusätzlich müssen Löscher mit einem genormten Feuerlöscher-Symbol-Schild (nach ASR A1.3 / DIN EN ISO 7010) gekennzeichnet sein.

In verwalteten Objekten sind meist die Brandklassen A oder auch B relevant. Mögliche Brandrisiken sind technische Defekte an elektrischen Anlagen und überlastete Steckdosen sowie überhitzte Heizungstechnik. In Mehrfamilienhäusern kommen häufig unsachgemäße Lagerung brennbarer Materialien in Kellern und Abstellräumen, unvorsichtiger Umgang mit offenem Feuer wie Kerzen oder Zigaretten sowie unbeaufsichtigtes Kochen hinzu. Darum sind Schaum- u. Pulverfeuerlöscher je nach Bereich und Nutzung die richtige Ausstattung für Ihre Objekte.

Feuerlöscher der Brandschutz Zentrale

Feuerlöscherauswahl: Fokus auf Bereich u. Nutzung

Innenräume

Für Wohngebäude u. Gewerbeeinheiten

Brandklassen A + B

Geringe Löschschäden

Außenflächen

Für Tiefgaragen u. Außenbereiche  

Brandklassen A, B, C

Frostsicher bis -30°C

Platzierung: Gut sichtbar, frei zugänglich, zwischen 0,80-1,20 m anbringen, max. ca. 20 m Laufweg

Der passende Löschertyp richtet sich nach der Mieternutzung. In den meisten Fällen ist ein Schaumfeuerlöscher die richtige Wahl, da er die typischen Brandklassen A und B abdeckt. Bei Mieterwechsel empfiehlt sich eine erneute Prüfung des Löschertyps.

Für reine Wohngebäude besteht keine gesetzliche Pflicht zur Ausstattung mit Löschern. Die ASR A2.2 gilt nur für Arbeitsstätten. Dennoch wird die Ausstattung der Gemeinschaftsflächen zur Sicherheit der Bewohnenden empfohlen. Bei gemischt genutzten Gebäuden mit Gewerbeeinheiten greift die Pflicht für die gewerblich genutzten Bereiche.

Die Verantwortung hängt von der Fläche ab. Für Gemeinschaftsflächen, wie Treppenhaus, Kellerflure und Allgemeinbereiche, liegt die Verantwortung beim Eigentümer bzw. der WEG. Sie als Hausverwaltung handeln in deren Auftrag. Für die angemieteten Flächen sind die Mieter selbst zuständig.

Maßgeblich ist die gesamte Wohn- oder Gebäudefläche inkl. aller Räumlichkeiten.

Sie sollten jederzeit schnell erreichbar, klar erkennbar und in einer Höhe von 0,80–1,20 m montiert sein. Der Weg dorthin darf nicht länger als rund 20 m sein.

In Mehrfamilienhäusern empfiehlt sich die Platzierung im Treppenhaus oder im Kellerflur sowie in der Tiefgarage. Wichtig dabei ist, dass sie gut sichtbar, frei zugänglich und auf kurzem Weg erreichbar sind.

Sie müssen alle 2 Jahre von einer befähigten Person geprüft und gewartet werden – unabhängig vom Hersteller.

Ja, bei gemieteten Löschern übernimmt die brandschutzzentrale die regelmäßige Wartung als auch den Austausch.

Ja, wir betreuen Unternehmen in ganz Deutschland. Feuerlöscher, AEDs und Erste-Hilfe-Ausstattung liefern wir bundesweit und unsere Schulungen sind deutschlandweit online sowie vor Ort (je nach Format) möglich.

Rauchwarnmelder: Pflicht in all Ihren Wohngebäuden

Rauchwarnmelder sind in Wohngebäuden deutschlandweit gesetzlich vorgeschrieben. Die konkreten Anforderungen richten sich nach der jeweiligen Landesbauordnung und betreffen in der Regel alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Fluchtweg dienen.

Der Einbau liegt stets beim Eigentümer und wir durch Sie als Hausverwaltung in seinem Auftrag organisiert. Die Wartungspflicht obliegt in den meisten Bundesländern den Mietern. Mieter sind davon nur befreit, wenn der Eigentümer oder Sie diese Verpflichtung selbst übernehmen. Die Dokumentation der jährlichen Wartung nach DIN 14676 ist in jedem Fall Pflicht.

Pyrexx Rauchwarnmelder PX-1
  • Einbau: Verantwortung liegt beim Eigentümer – Sie als Hausverwaltung organisieren im Auftrag
  • Wartung: In den meisten Bundesländern Pflicht der Mieter, außer der Eigentümer übernimmt es selbst o. übergibt es an Sie als Hausverwaltung
  • Prüfintervall: Mindestens einmal jährlich nach DIN 14676
  • Dokumentation: Nachweis der Installation und Prüfung für Versicherung und Eigentümer
  • Austausch: Spätestens nach 10 Jahren zwingend erforderlich

In der Regel in allen Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungsweg dienen. Die genauen Vorgaben richten sich nach der jeweiligen Landesbauordnung.

Nein. Die Pflicht aus den Landesbauordnungen gilt ausschließlich für Wohnräume. Für Gewerbeeinheiten können sich eigene Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht ergeben, das liegt in der Verantwortung des Gewerbemieters als Arbeitgeber.

Die Pflicht liegt beim Eigentümer. Als Hausverwaltung organisieren Sie den Einbau im Auftrag und dokumentieren ihn nachvollziehbar.

Grundsätzlich sind die Bewohner für die jährliche Wartung verantwortlich. Übernimmt der Eigentümer oder die Hausverwaltung diese Aufgabe, etwa durch Beauftragung eines Fachdienstleisters, sind die Mieter davon befreit.

Flucht- u. Rettungspläne: Pflichten für Gewerbe und Wohngebäude

Ein Flucht- und Rettungsplan ist nach § 4 Abs. 4 ArbStättV und ASR A2.3 vorgeschrieben, wenn die Lage der Fluchtwege in einem Gebäude nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Ob und wie viele Pläne erforderlich sind, ergibt sich in der Regel auch aus der Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Immobilie. Das betrifft in der Praxis die meisten gewerblich oder gemischt genutzten Objekte, insbesondere bei:

  • unübersichtlichen Grundrissen oder mehrgeschossigen Gebäuden
  • erhöhter Brandgefährdung
  • einer großen Anzahl an Beschäftigten
  • Publikumsverkehr (regelmäßiger Aufenthalt ortsunkundiger Personen)

Für private Wohngebäude besteht keine gesetzliche Pflicht, bei komplexen Grundrissen oder größeren Anlagen ist ein Plan jedoch empfehlenswert. Unabhängig davon müssen Fluchtwege stets frei zugänglich und entsprechend gekennzeichnet sein.

Flucht- und Rettungsplan

Für normgerechte Pläne gelten folgende Anforderungen:

  • Größe: Mind. DIN A3
  • Lagerichtige Ausrichtung: Blickrichtung des Betrachters
  • Aktualisierung bei baulichen Veränderungen, Nutzungsänderungen, Umzügen o. einem neuen Aushangort
  •  Farbige Gestaltung nach DIN ISO 23601

Platzierung an strategisch wichtigen und gut sichtbaren Stellen:

  • An Hauptzugängen zu Geschossen
  • In zentralen Bereichen wie Kreuzungspunkte in Fluchtwegen
  • An Stellen, an denen sich häufig Personen aufhalten
  • Vor Aufzugsanlagen
  • In Eingangsbereichen

Hinweis: Die Pläne sollten in einer Höhe von etwa 1,60 bis 1,65 m (Planmitte) über dem Boden angebracht werden. Zudem ist mindestens ein Flucht- und Rettungsplan pro Etage erforderlich.

Wenn die Lage der Fluchtwege nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Das heißt bei unübersichtlichen Grundrissen, mehrgeschossigen Gebäuden, erhöhter Brandgefährdung oder einem hohen Anteil ortsfremder Personen. Die Rechtsgrundlage dafür bildet § 4 Abs. 4 ArbStättV und die ASR A2.3. Für reine Wohngebäude besteht keine Pflicht, kann aber bei z.B. mehrgeschossigen Gebäuden oder unübersichtlichen Grundrissen empfehlenswert sein.

Der Plan sollte regelmäßig überprüft und bei jeder relevanten baulichen oder nutzungsbezogenen Änderung im Gebäude (z.B. Umbauten, geänderte Raumaufteilung) entsprechend angepasst werden.

Der Plan braucht eine Größe von DIN A3. Angebracht wird er lagerichtig, also so ausgerichtet, dass „oben im Plan” der Blickrichtung des Betrachters entspricht – gut sichtbar und beleuchtet, vorzugsweise an Eingangsbereichen, Treppenaufgängen, Aufzügen und Kreuzungen von Verkehrswegen.

Die brandschutzzentrale erstellt den Plan objektspezifisch auf Basis Ihrer Grundrisspläne, inkl. Druck und Aushang auf Wunsch.

Geeignete Orte sind: 

  • Hauptzugänge zu Geschossen
  • Zentrale Bereiche wie Kreuzungspunkte in Fluchtwegen
  • Stellen, an denen sich häufig Personen aufhalten
  • Vor Aufzugsanlagen
  • In Eingangsbereichen
  • An Zugängen zu Treppen
  • In Pausenräumen
  • An Flurgabelungen und Abzweigungen

Warum kann ein Defibrillator hilfreich sein?

Neben den Brandschutzpflichten für Ihre Objekte gibt es Maßnahmen, die die Sicherheit in Ihren Immobilien zusätzlich erhöhen. Ein plötzlicher Herzstillstand kann jederzeit und überall passieren, auch in den Gebäuden, die Sie verwalten. Ein Defibrillator in den Gemeinschaftsbereichen Ihrer Immobilien ermöglicht schnelles Handeln bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes und kann Leben retten.

Ein Automatisierter Externer Defibrillator (AED) ist ein lebensrettendes Gerät, das im Falle eines plötzlichen Herzstillstands zum Einsatz kommt. Der Defibrillator analysiert den Herzrhythmus und gibt, falls notwendig, automatisch einen Elektroschock ab, um den normalen Herzschlag wiederherzustellen.

Ein AED ist in verwalteten Immobilien gesetzlich nicht vorgeschrieben – er ist jedoch eine sinnvolle Ergänzung, insbesondere in Gebäuden mit hohem Publikumsverkehr

Anwendung eines Defibrillators

Defibrillator - Sicherheitsgefühl

Defibrillator für Ihre Immobilien

AEDs geben klare Anweisungen und schaffen Sicherheit für Besucher, Mieter und Beschäftigte in Ihren Objekten.

Vollautomatischer AED

Schockabgabe erfolgt automatisch – ohne Bestätigung durch Mitarbeitenden

Klare Sprachansagen

Hohe Anwendungssicherheit

Alternative

Halbautomatischer AED

Schockabgabe nach Bestätigung – ideal für ungeübte Mitarbeitende

Klare Sprachansagen

Automatische Schockauslösung

Standort: Zentral, gut sichtbar – z.B. im Eingangsbereich und gekennzeichnet durch genormtes Rettungsschild nach DIN EN ISO 7010

Defibrillatoren können Sie bei uns auch mieten, inklusive regelmäßiger Wartung und Service. Hier finden Sie dazu mehr Informationen: Defibrillatoren zur Miete

Mehr über die Unterschiede zwischen voll- und halbautomatischen Defibrillatoren erfahren Sie hier: Modellvergleich Defibrillatoren

Ja, bei gemieteten Defibrillatoren (AED) wird die Wartung inklusive Service von der brandschutzzentrale durchgeführt.

Immer bei einem neuen Defibrillator, nach Gerätewechsel oder wenn neue Mitarbeitende damit arbeiten sollen. Eine Einweisung ist verpflichtend, bevor der Defibrillator genutzt werden darf.

Der Standort eines Defibrillators ist entscheidend, damit im Ernstfall schnell reanimiert werden kann. Er sollte daher an einem Ort platziert werden, der leicht zu erreichen, zentral und gut gekennzeichnet ist. Häufig sind Defibrillatoren daher in Empfangs- oder Eingangsbereichen platziert. Durch das kennzeichnende Hinweisschild ist der Standort für alle gut sichtbar – dieses sollte über dem AED aufgehängt werden.

Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragter: Schulungen für den (vorbeugenden) Brandschutz in Ihrer Hausverwaltung

Unabhängig von Ihren Immobilien tragen Sie als Hausverwaltung auch Verantwortung als Arbeitgeber für Ihre eigenen Mitarbeitenden. In Ihrem Betrieb sind Brandschutzhelfer gesetzlich vorgeschrieben. Ob ein Brandschutzbeauftragter benötigt wird, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung oder dem Brandschutzkonzept. Für Hausverwaltungen ist das in der Regel nicht erforderlich.

Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragte: Schulungen für die Arbeitssicherheit Ihres eigenen Teams

Ersthelfer sind für Ihren eigenen Betrieb verpflichtend, Sicherheitsbeauftragte ab 21 Mitarbeitenden. Die Anzahl der SiBe richtet sich zusätzlich nach dem betrieblichen Risiko aus der Gefährdungsbeurteilung.

Die brandschutzzentrale bietet praxisnahe Schulungen für betriebliche Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragte nach DGUV Vorschrift 1.

Hinweis: In gewerblich genutzten Einheiten Ihrer Immobilien liegt die Verantwortung für Brandschutz- und Arbeitssicherheitsschulungen beim jeweiligen Gewerbemieter als Arbeitgeber, nicht bei Ihnen.

Feuerlöschübung

Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragter - Rollen im Überblick

Schulungen Brandschutz

  • Mind. 5% der Beschäftigten müssen ausgebildet werden
  • Erkennt Brandgefahren u. leitet erste Maßnahmen ein
  • Unterstützt bei Räumung u. Evakuierung

Wichtig: Beachten Sie Schichtdienst, Urlaub u. Krankheit bei der Planung der Anzahl.

Schulungen Brandschutz

  • Beratend zum organisatorischen Brandschutz
  • Bei besonderen Schutzanforderungen notwendig
  • Betreut das Brandschutzkonzept
  • Überwacht Maßnahmen u. Prüfungen

Wichtig: Der Brandschutzbeauftragter ist Ihr interner Berater für alle Maßnahmen zum Brandschutz.

Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragter - Rollen im Überblick

Schulungen Arbeitssicherheit

  • Mind. 5% der Beschäftigten müssen ausgebildet werden
  • Sofortige Erste-Hilfe-Maßnahmen im Notfall
  • Regelmäßige Fortbildung (DGUV Vorschrift 1)

Wichtig: Beachten Sie Schichtdienst, Urlaub u. Krankheit bei der Planung der Anzahl.

Schulungen Arbeitssicherheit

  • Ab 21 Mitarbeitenden: Mind. ein SiBe vorgeschrieben
  • Beobachtet Arbeitsabläufe und Risiken
  • Unterstützt bei Umsetzung von Schutzmaßnahmen
  • Stärkt Sicherheitskultur im Alltag

Wichtig: Der SiBe ist Ihr erster Ansprechpartner.

Ja, in jeder Hausverwaltung muss mindestens ein Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, ausreichend Brandschutzhelfer zu benennen. Das gilt unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße. In der Regel sind dies in Hausverwaltungen meist 5% der Mitarbeitenden, abhängig von Urlaub und Ausfällen oder auch Schichtbetrieb.

Brandschutzhelfer unterstützen im Ernstfall bei der Räumung, erkennen Risiken frühzeitig und sorgen dafür, dass die Richtlinien eingehalten werden.

Die Schulung sollte alle 3-5 Jahre aufgefrischt werden, oder früher bei Veränderungen Ihrer Räumlichkeiten.

Der Theorie-Teil der Schulung findet online statt – flexibel und zeitsparend. Die praktische Übung führen wir deutschlandweit am jeweiligen Standort durch, inklusive realitätsnaher Löschübung.

Grundsätzlich kann jeder Mitarbeitende die Schulung absolvieren. Sinnvoll ist es jedoch, Personen zu schulen, die regelmäßig anwesend sind, langfristig Teil Ihres Teams leiben und verantwortungsbewusst handeln. (Aushilfen oder temporäre Kräfte eignen sich daher weniger für die Rolle des Brandschutzhelfers.)

In Hausverwaltungen wird in der Regel kein Brandschutzbeauftragter benötigt. Lediglich wenn besondere Schutzanforderungen besteht oder Versicherungen dies verlangen, wird er erforderlich. Ob dies der Fall ist, erfahren Sie in Ihrem Brandschutzkonzept oder Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Brandschutzbeauftragte sind zentrale Ansprechpersonen für den Brandschutz, erkennen Risiken frühzeitig und unterstützen im Notfall. Sie entlasten die Geschäftsführung im präventiven und organisatorischen Brandschutz.

Als Ersthelfer können Mitarbeitende ausgebildet werden, die neben ihrer regulären Tätigkeit eine Erste-Hilfe-Ausbildung absolvieren und im Notfall Hilfe leisten.

Ersthelfer werden bereits ab dem ersten Mitarbeitenden benötigt. Genaue Angaben dazu macht die DGUV Vorschrift 1.

Ersthelfer leisten bei Unfällen oder akuten Erkrankungen Erste Hilfe und überbrücken die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.

Die DGUV schreibt vor, dass die Ausbildung alle 2 Jahre aufgefrischt werden soll. So bleiben Wissen und Handlungssicherheit aktuell.

Ja. Nach dem erfolgreichen Abschluss erhalten Sie ein offizielles Zertifikat als Nachweis Ihrer Qualifikation.

Ein Sicherheitsbeauftragter ist erforderlich, sobald in Ihrer Hausverwaltung mehr als 20 Mitarbeitende (regelmäßig) arbeiten. Allgemein sollten Sie bei der Benennung Ihre Gegebenheiten berücksichtigen. Achten Sie auch darauf, Ausfälle durch Krankheit, Urlaub oder Schichtbetrieb einzuplanen. 

Grundsätzlich jeder Mitarbeitende, der zuverlässig, aufmerksam und regelmäßig in dem Betrieb anwesend ist. Spezielle Voraussetzungen sind nicht erforderlich.

Der Sicherheitsbeauftragte erkennt Gefahren am Arbeitsplatz, unterstützt bei Sicherheitsmaßnahmen, schult Mitarbeitende, hilft bei der Unfallanalyse und achtet auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

Ja. Nach dem erfolgreichen Abschluss erhalten Sie ein offizielles Zertifikat als Nachweis Ihrer Qualifikation.

Fachliche Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb

Ein sicherer und gesunder Arbeitsplatz entsteht durch fachkundige Betreuung: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) unterstützen Sie dabei, gesetzliche Anforderungen zu erfüllen und Risiken frühzeitig zu erkennen und müssen bereits ab einem Mitarbeitenden schriftlich bestellt werden.

Die erforderliche Betreuungszeit richtet sich nach Größe, Gefährdung und Tätigkeitsart Ihres Betriebs. Nach DGUV Vorschrift 2 erfolgt die Einteilung in die Betreuungsgruppen I–III mit Grundbetreuung sowie betriebsspezifischer und anlassbezogener Betreuung, etwa bei Unfällen, Veränderungen oder neuen Arbeitsverfahren.

In der Hausverwaltung gilt in der Regel die Betreuungsgruppe III. Sie entspricht einer niedrigen Gefährdung mit einer Einsatzzeit von 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr.

Betriebsarzt

Betreuung

Sichere Unternehmensorganisation

  • Beratung zu Arbeits- u. Gesundsheitsschutz
  • Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen
  • Begleitung bei Unfällen u. Veränderungen
  • Der Betreuungsumfang nach DGUV Vorschrift 2 ist abhängig von der Größe und Gefährdung Ihrer Hausverwaltung.

Ein Betriebsarzt ist medizinischer Ansprechpartner für die Belegschaft in allen Bereichen der Arbeitsmedizin, des Arbeitsschutzes und insbesondere der Vorsorge und Unfallverhütung.

Eine SiFa berät und unterstützt den Arbeitgeber in allen Bereichen des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes.

Bereits ab einer beschäftigten Person muss ein Betriebsarzt bestellt werden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit-, Teilzeit- oder Minijob-Beschäftigte handelt.

Bereits ab einer beschäftigten Person muss ein Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit-, Teilzeit- oder Minijob-Beschäftigte handelt.

Ja. Die Bestellung muss schriftlich dokumentiert werden, damit sie rechtsverbindlich ist und im Rahmen von Prüfungen nachweisbar bleibt.

Ein Betriebsarzt berät und unterstützt Ihre Hausverwaltung z.B. bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Gleichzeitig ist er medizinischer Ansprechpartner für die Belegschaft in allen Bereichen der Arbeitsmedizin, des Arbeitsschutzes und insbesondere der Vorsorge und Unfallverhütung.

Die SiFa berät Sie beim Arbeitsschutz, überprüft Arbeitsmittel und Räume, unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung, führt Begehungen durch und hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen.

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