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Sicherheitszeichen sollen im Fall einer Gefahrensituation durch ihre Kennzeichnungsfunktion für ein leichteres Auffinden von Fluchtwegen und Hilfsmitteln sorgen. Doch worauf muss man als Unternehmen bei der Anschaffung achten? In diesem Artikel werden sechs grundlegende Fragen im Bezug auf Sicherheitszeichen beantwortet.
Sicherheitszeichen dienen im Allgemeinen dem Schutz von Menschen in gewerblichen Betrieben und öffentlichen Gebäuden. Denn durch die Kennzeichnung der Fluchtwege und der zur Rettung notwendigen Hilfsmittel schützen Sie nicht nur Ihre Mitarbeiter, sondern auch Dritte in Ihrem Betrieb. Außerdem dienen Sicherheitszeichen dazu, auf besondere Gefahren im Betrieb hinzuweisen und vermindern somit die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen fünf verschieden Arten:
Grundlage der Ermittlung des Bedarfs ist die Gefährdungsbeurteilung. Hierbei werden alle möglichen Gefahren und Risiken ermittelt, anschließend beseitigt oder ausreichend gekennzeichnet.
Wichtig: Eine Anhäufung von Sicherheitszeichen sollten Sie vermeiden, da die Masse bei Panik für Verwirrung sorgen kann. Daher also an der spezifischen Stelle in Ihrem Betrieb das notwendige Sicherheitszeichen anbringen, nicht willkürlich im Raum.
Sicherheitszeichen sind so anzubringen, dass man sie schnell und einfach wahrnimmt und gut erkennen kann. In der Regel ist es daher am sinnvollsten, die Schilder in der richtigen Größe auf Augenhöhe anzubringen. Die angemessene Größe von Sicherheitszeichen ergibt sich aus den räumlichen Gegebenheiten vor Ort und wird mit Hilfe der maximalen Erkennungsweite ermittelt.
Zudem spielen Sicherheitszeichen vor allem im Alarmfall eine besondere Rolle. Daher ist beim Kauf darauf zu achten, dass die Schilder aus schwer entflammbarem, temperaturbeständigem Kunststoff und besonders im Falle von Fluchtwegbeschilderung aus lang nachleuchtendem Material bestehen.
Auch wenn die Sicherheitszeichen leicht zu verstehende Piktogramme darstellen, muss der Arbeitgeber nach §12 ArbSchG auf dessen Bedeutung im Rahmen einer Mitarbeiterunterweisung hinweisen. Zudem ist der Arbeitgeber nach ASR 1.3 zu einer Kontrolle und möglichen Instandhaltung der Kennzeichnung verpflichtet.
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