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Die Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung soll Ihnen einen zusätzlichen Leitfaden zur selbstständigen Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz bieten. Dafür gibt es grundsätzlich sieben Schritte, die wir Ihnen hier detailliert erklären.
Auf der Website der Brandschutzzentrale können Sie sich zudem umfassend über die Gefährdungsbeurteilung informieren. Hier finden Sie Artikel über den Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung, die allgemeinen Fragen zur Gefährdungsbeurteilung und die Fachkunde bei der Gefährdungsbeurteilung.
Bevor die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz getätigt werden kann, muss das Unternehmen zunächst in überschaubare Bereiche gegliedert werden. So kann man die verschiedenen Räumlichkeiten zum Beispiel in Arbeitsbereiche, Räume und Gebäude, Arbeitsabläufe und Personen- oder Berufsgruppen einteilen. Die Strukturierung ist insbesondere notwendig, um zusammengehörige Einheiten zu erkennen. Denn wenn diese vor den gleichen Gefährdungen geschützt werden müssen, kann man dafür ein einheitliches Konzept anwenden. Dabei sollte man sich vom Allgemeinen zum Besonderen vorarbeiten.
Um die vorliegende Gefährdung zu ermitteln, müssen Sie zunächst klären, welche Risiken vorliegen. Dabei sollte neben der Einrichtung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel und deren Einsatz auch der Qualifikation der Mitarbeitenden berücksichtigt werden. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Gefährdungsarten bietet die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Neben einer Analyse der im vorherigen Schritt abgegrenzten Tätigkeiten, sind Gespräche mit den Mitarbeitenden ein geeignetes Mittel zur Ermittlung von Gefährdungen. Diese ermitteltem Gefährdungen müssen Sie dokumentieren.
Um eine Gefährdung zu beurteilen, muss jede ermittelte Gefährdung anhand ihres Risikos gewichtet werden. Dabei spielen die Faktoren Häufigkeit des einzutretenden Risikos und Schwere der Folgen eine wichtige Rolle. Dabei unterscheidet man zwischen unvermeidbaren Restrisiken, mittel- und langfristige Risiken und unmittelbare Risiken, die ein sofortiges Handeln verlangen. Bestehende sicherheitstechnische Defizite sollten ebenso wie zu erreichende Schutzziele dokumentiert werden, um bei einer späteren Überprüfung den Soll- mit dem Ist-Zustand zu vergleichen.
Beim Festlegen von Arbeitsschutzmaßnahmen sollten sich Arbeitgeber an der STOP-Regel orientieren. Dabei sollte versucht werden, die sich aus den Buchstaben ergebende Reihenfolge der möglichen Maßnahmen einzuhalten. Erst wenn eine Beseitigung der Gefahrenquelle nicht möglich ist, sollten technische Maßnahmen geprüft werden.
S für Substitution
Beseitigen der Gefahrenquelle
T für technische Maßnahmen
insbesondere bauliche Maßnahmen sollen vor bestehender Gefahrenquelle schützen
O für organisatorische Maßnahmen
betrieblicher Ablauf, z.B. Zutrittsverbote
P für personen- und verhaltensbezogene Maßnahmen
Schutzausrüstung aber auch Unterweisungen, Einweisungen
Nachdem konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt wurden, ist es die Aufgabe des/ der Arbeitgebenden, diese nun umzusetzen. Dabei können Betriebsärzte und Ärztinnen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und auch die Mitarbeitenden beratend zur Seite stehen. Grundsätzlich gilt für Arbeitgebende die Unterweisungspflicht, durch die die Mitarbeitenden über geltende Arbeitsschutzmaßnahmen informiert werden müssen.
Arbeitsschutz ist nur erfolgreich, sofern die geplanten und durchgeführten Maßnahmen sich in der Praxis auch als wirksam erweisen. Um dies sicherzustellen, sollte man überprüfen, ob die Maßnahmen termingerecht umgesetzt und die potenziellen Gefahrenquellen tatsächlich beseitigt wurden. Außerdem muss die Gefährdungsbeurteilung bei beispielsweise neuen Maschinen aktualisiert werden, wenn sich daraus neue Risiken entwickeln.
Die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz versteht sich nicht als einmalig abgeschlossener Prozess, sondern sollte kontinuierlich fortgeschrieben werden. Gründe für eine Anpassung sind sich ändernde Gegebenheiten am Arbeitsplatz aber auch Indikatoren, wie z.B. Arbeitsunfälle oder sich häufende Fehlzeiten bei Beschäftigten. Der Aufwand einer Fortschreibung hält sich dadurch in Grenzen, da man sich ausschließlich die Bereiche vornehmen sollte, in denen es Änderungen gab.
Grundsätzlich sind beim Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung zwei Dinge von Bedeutung. Zum einen sollten alle Beurteilungen von Gefährdungen, Ziele, Festlegung und Durchführung von Maßnahmen usw. dokumentiert sein. Dabei erfordert die Dokumentation nach §6 ArbSchG keine bestimmte Art von Unterlagen, es reicht, diese schriftlich in Papierform anzulegen. Zum anderen ist die Kommunikation mit fachlicher Unterstützung (Betriebsärzte und Ärztinnen, Fachkraft für Arbeitssicherheit, der jeweiligen Berufsgenossenschaft) und insbesondere den Mitarbeitenden, die oft am besten wissen, in welchen Bereichen Probleme bestehen, ein geeignetes Hilfsmittel.
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