Startseite » Gefährdungsbeurteilung » Fragen zur Gefährdungsbeurteilung
Rund um die Gefährdungsbeurteilung tauschen regelmäßig die gleichen Fragen auf. Pauschale Antworten sind häufig nicht möglich, da es von den örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten abhängt. Dennoch wollen wir diese Seite nutzen die wesentlichen Punkte aufzuführen und im Idealfall konkrete Antworten zu geben.
Auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist jeder Unternehmer dazu verpflichtet, mögliche Gefahren für die Beschäftigten zu ermitteln. Diese Analyse wird bei der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Auf der Basis der gewonnenen Erkenntnisse muss der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen ableiten, ihre Wirksamkeit überprüfen und ggf. anpassen. Der gesamte Prozess muss dokumentiert werden. Die Gefährdungsbeurteilung stellt damit die Basis für betriebliches Handeln in Sachen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit dar.
Kurz und knapp: Eine Beurteilung, inwiefern Gefahren für den Arbeitnehmer bei der Arbeit vorliegen.
Jeder Betrieb, der mindestens einen Mitarbeiter hat, ist unabhängig der Branche, der geografischen Lage oder des Gefährdungspotenzials dazu aufgefordert, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Eine Gefährdungsbeurteilung sollte bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit an einem neuen Arbeitsplatz (Erstbeurteilung) durchgeführt werden. Eine Anpassung ist bei Veränderungen am bestehenden Arbeitsplatz oder neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit sowie dem Vorliegen von Fristen der jeweiligen Unfallversicherungsträger vorgesehen.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ergibt sich u.a. aus dem Arbeitsschutzgesetz (§5) und der Gefahrstoffverordnung (§6).
Arbeitsschutzgesetz §5 Abs. 1, 3
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigte
psychische Belastungen bei der Arbeit.
Den genauen Gesetzestext können Sie hier nachlesen.
Gefahrstoffverordnung (§6)
Konkretisiert die Beurteilung von Gefahrstoffen sofern diese im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 als solche erkannt wurden
Den genauen Gesetzestext können Sie hier nachlesen.
Weitere rechtliche Grundlagen
Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG
Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV
Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“
Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV
Biostoffverordnung – BioStoffV
Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)
Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV
Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV
Mutterschutzgesetz – MuSchG
DGUV Vorschrift 1 – Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
Kurz und knapp: Der Arbeitgeber hat sich per Gesetz um die Sicherheit der Arbeitnehmer zu kümmern und etwaige Gefahren durch eine Gefährdungsbeurteilung zu erkennen.
Auf Grundlage der bei der Gefährdungsbeurteilung ermittelten betriebsspezifischen Brandgefahren und den damit verbundenen Risiken, wird u.a. die Anzahl der benötigten Brandschutzbeauftragten festgestellt.
Kurz und knapp: Die Gefährdungsbeurteilung dient als Grundlage für weitere Maßnahmen im Brandschutz.
Laut der TRGS 400 (2017-07) „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ gilt:
3.1 Verantwortung
(1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Die Mitbestimmungsrechte sind zu berücksichtigen.
(2) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (siehe Nummer 4.1). Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(3) Der Arbeitgeber kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auch an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren. Er muss sicherstellen, dass die für ihn tätig werdenden Personen über die notwendigen Kenntnisse verfügen und alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.
4.1 Fachkunde
(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Arbeitgeber fachkundig zu erstellen. Ist der Arbeitgeber nicht selbst fachkundig, dann muss er sich fachkundig beraten lassen.
(3) Die Fachkunde umfasst im Wesentlichen folgende Komponenten:
Eine geeignete Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit und
Kompetenz im Arbeitsschutz, die Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst.
Diese Kenntnisse können durch Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
Kurz und knapp: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Fehlt dem Arbeitgeber die Fachkunde (Ausbildung/geprüfte Kenntnis), ist es seine Pflicht, sich beraten zu lassen!
Kontaktieren Sie uns auch
telefonisch oder per E-Mail
Wir nutzen Ihre Kontaktinformationen nur, um Sie bezüglich unserer Produkte und Dienstleistungen zu kontaktieren.
Sie können sich jederzeit von diesen Benachrichtigungen abmelden.
© 2023 Fireschutz GmbH